Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(138) 
die Söhne eine eigne, für sie einen andern Gerichtsstand begründende tebensweise erwaͤh- 
len, oder die Töchter sich verheirathen, — sollen für schriftsässig geachtet werden und daher 
unmittelbar unter den für die Schriftsassen, respective in den Erblanden und der Oberlausitz, 
bestimmten Behoͤrden stehen. 
Die volljaͤhrigen Kinder verstorbener Generale, Stabs. und Oberoffiziere und aller 
denselben gleich zu achtenden Militairpersonen; 
so wie die Dienstboten und Broͤdlinge der Generale und uͤbrigen vorgedachten Mili— 
tairpersonen, insofern dieselben nicht selbst Militairpersonen sind; 
und endlich die Eheweiber, Kinder und Dienstboten der Unteroffiziere und Gemeinen 
sollen in allen Civil= und Vormundschafts-Untersuchungs= und Polizeisachen der Civilobrig= 
keit ihres Aufenehalesorts ohne Ausnahme unkerworfen seyn. 
. 4. 
(n sN]iee Das Präsidium bei dem General-Kriegs-Gerichts-Collegio soll jederzeit einem General 
Uhr - 
sitz bei dem Ge- uͤbertragen, und hieruͤber in vorkommenden Erledigungsfällen, oder wenn bei langdauern- 
neral-Kriegs- der Abwesenheit des Praͤsidenten, oder wegen sonstiger Behinderung desselben, eine einst- 
Geriches- Col- weilige Beseszung der Stelle nöchig ist, jedesmal, den Umständen gemäs, besondere aller= 
" böchste Entcschließung gefaßt werden. 
5. 
Zahl und Be- 
nennung der Dieses Collegium soll, außer dem Präsidenten, aus drei Räthen besteben, welche den 
dabet angestell- Titel: 
ten Näthe. „Kriegs-Gerichts-Räthe“ führen sollen. 
0. 
alrtephee Die in Erledigungsfällen von dem Collegio hiezu in unmasgeblichen Vorschlag gebrach- 
stellendengäthe ken Personen, auf welche bei Besetzung der erledigten Scellen die böchste Meinung gerich- 
tet seyn möchte, haben zuvörderst bei dem General-Kriegs-Gerichte zwel Proberelationen 
aus wichtigen Civil- und Criminalacten, welche dergestale instruire sind, daß darinnen 
hauptsächliche Erkennenisse abgefaße werden mögen, zu fertigen; auch sind sodann die ab- 
gefaßten Specimina von dem General-Kriegs-Gerichte, mic Zuziehung der deputirken Räcße 
aus der Landesregierung und dem Appellationgerichte (§&. 6.), genau und sorgfältig zu prü- 
fen, und nach dessen Erfolg Sr. Königlichen Majestäc, mittelst gutachtlichen Vor- 
trags, zu überreichen, worauf, wenn wegen Besehung der Sitelle die Höchste Anordnung 
erfolgt, der Verfereiger zu eidlicher Bestärkung der eignen, und ohne irgend eine fremde 
Beihülfe beschehenen, Ausarbeitung der gefertigten Probeschrifcen zuzulassen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.