Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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h.) die Beobachtung der Verhältnisse: zu den übrigen kandescollegien, gegen welche 
dosselbe in das nämliche Verhältniß rritt, in welchem das vormalige General-Kriegs-Ge- 
richts-Collegilum und das nachher an dessen Stelle getretene Milicair-Gerichts- Departe- 
mene gestanden hat; 
i.) die Vortragserstattung, und, nach Befinden, Begutachkung in allen zur Wissen- 
schaft Sr. Majestät des Königs zu bringenden Rechtsfällen der Milikairpersonen und 
sonstigen Ereignissen bei der Milirair. Gerichts= Pflege; 
k.) die Aufsicht über die Beobachtung der Gesebe und der, des Verfahrens halber, 
ertheilten Vorschriften, sowohl überhaupt, als, insbesondere von der Seice, daß bei allen 
Kriegsgerichten eine strenge Gleichförmigkeit Statt finde und der Gerechtigkeit der von den 
Umstaͤnden abhaͤngig gemachten Strafen, weder durch unzeitige Nachsicht, noch durch uͤber- 
maͤßige Strenge, Eintrag geschehe. 
13. 
Dieses Collegium versammele sich in jeder Woche wenigstens zweimal regelmäßig, Versammkung- 
außerdem zu allen Plenarsitungen, wozu die Räche vom Präsidenten eingeladen werden. en des Collesi 
14. 
Zu Fuͤhrung der Untersuchungen gegen Milikairpersonen, welche der unmittelbaren Ge= Modalitär bei 
richtsbarkeit des General-Krlegs= Gerichts-Collegi unterworfen sind, (§. 11.) ist jedes= Führung der 
n einem ver Räthe, wetcher sch eines zum wrotteollren gesthmäßig Wetpflhteren aus uulienteom u- 
der Canzlei (F. 23.) zur Führung des Protocolls zu bedienen, und die Gestellung der entstehenden 
Gerichtsbeisitzer durch den Platzmajor zu veranstalten hat, per modum registraturae, von Untersuchungen 
benanntem Collegio Auftrag zu ertheilen. huch besone 
Der also beauftragte Rarh hat die Untersuchung, ohne Theilnahme des Collegii, mit eines Raths. 
Beobachtung der, des Verfahrens halber, ertheilten Vorschriften, fortzustellen „bis die 
Untersuchung so weit gediehen ist, Haß wegen sofortiger, Enrscheidung. in der Hauptsoche, 
ober wegen Beseitigung eines die Untersuchung bemmenden Umstands, oder bei Militair- 
verbrechen: wegen Miedersetzung eines Kriegsrechts, oder bei gemeinen Verbrechen: 
wegen Einholung rechtlichen Informats, des Collegim Entschließung erforderlich wird. 
Der beauftragte Rath hat in diesen Fällen. dem Collegio die gehaltenen Untersuchungs- 
arten, mittelst schriftlicher Bemerkung des Anlasses, vorzulegen und der darauf gefaßten 
Entschließung des Collegi# weiter nachzugehen; auch, wenn die Haltung eines Kriegs- 
reches angeordnet worden, solches selbst zu halten und denubgefaßten Keiege· Nechte. Soruch 
dem Collegio zur weitern Mahnehmung zu uͤberreichen. 
Gesetzsammlung 1322. 1191
	        
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