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"*1 15.
uie e Zände das Celeglm bierbei selbst „und ohne eine Seiten der bethelligten Personen
nvollstandig-
kelt eder Nechts- gemachte Ausstellung, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit in dem Verfahren, oder
wideigkeit im Lücken in der Untersuchung; so hat dasselbe hierüber, den Umständen und Rechten gemäß,
Versahren des eine Entschließung zu fassen, und das Nöthige. anzuordnen.
beauftragten
Nathes abzu-
helfen. 16.
Wie die gegen Wenn gegen das Verfahren dieses Commissarü ein Rechtsmittel eingewendet, oder
d hürlhter Vorstellung gemacht wird, soll derselbe dem Colletzio davon, mit Einreichung der Acten,
ren Naths enge- schriftliche Anzeige erstatten, und letzteres, mit Zuziehung der beiden deputirten Räthe aus
wendeten der tandesregierung und dem Appellationgerichte, die erregten Widerspruͤche pruͤfen, und,
Rechtomtttel rforderliche verfügen.
und gemachten dem gemäß, das Erfo ch fuͤgen
Vorstellungen In diesen Fällen (5. 14. und 16.) soll der Vortrag im Collegio von einem andern
scherte gä, Rathe erstattet werden, und wenn es auf die Erledigung eines gegen des Commissari
auch die Zuzie
urg der depntir= Verfabren eingewenderen. Rechtsmietels, oder einer dagegen geschehenen Vorstellung an-
ten Raͤthe in koͤmmt, hat der Commissarius während des Vortrags abzutreten.
u
un Die Zuziehung der beiden deputirten Räthe, oder wenigstens eines von ihnen zu den
im Collegio, uͤber die bei ihm unmittelbar anhaͤngigen Untersuchungen, zu pflegenden Be—
rathungen, soll, außer dem oberwaͤhnten Falle, auch dann Statt finden, wenn einer der
mic der Uncersuchungsführung nicht beauferagten Kriegs-Geriches-Räthe durch Krankheir
oder sonstige Ursache dem. Vortrage beizuwohnen bebindert wird,
Wie die gegen
die Enescheidun- g 17.
gen des Gene- "6
ral. Kriegs-Ge- Wenn gegen ein bei dem General-Kriegs-Gerichts-Collegio selbst eröffneres, oder
sichte miesn von demselben abgefaßtes und von einem Unterrichter eröffneres Erkenntniß ein Reches-
cchrämirrr, mittel eingewendec, oder gegen eine von demselben erkheilte Eneschließung Vorstellung ge—
und die gegen macht worden; soll die Sache jedesmal von einem der beiden deputirten Räthe ( G. 7.0
dessen Resoluti-
on gemachten vorgekragen werden.
Vorstellungen -
zu erledigen. 18.
Ob#ne böchte Vor Beseßung eines Kriegsreches gegen einen Offtzier, oder eine andre dergleichen
Anordnung
kenn über einen Rang habende Militairperson, ist jedesmal bie hoͤchste Entschließung, mittelst gutachtlichen
Oberofsizier Vortrags, einzuholen-
Gexgen einen Obersten ober Oineral ist abber auch das summarische Verfahren anders
wbeer einen nichr, als auf vorgängige gurachtliche Vortragserstattung und dazu errheilten böchsten Be-