Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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"*1 15. 
uie e Zände das Celeglm bierbei selbst „und ohne eine Seiten der bethelligten Personen 
nvollstandig- 
kelt eder Nechts- gemachte Ausstellung, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit in dem Verfahren, oder 
wideigkeit im Lücken in der Untersuchung; so hat dasselbe hierüber, den Umständen und Rechten gemäß, 
Versahren des eine Entschließung zu fassen, und das Nöthige. anzuordnen. 
beauftragten 
Nathes abzu- 
helfen. 16. 
Wie die gegen Wenn gegen das Verfahren dieses Commissarü ein Rechtsmittel eingewendet, oder 
d hürlhter Vorstellung gemacht wird, soll derselbe dem Colletzio davon, mit Einreichung der Acten, 
ren Naths enge- schriftliche Anzeige erstatten, und letzteres, mit Zuziehung der beiden deputirten Räthe aus 
wendeten der tandesregierung und dem Appellationgerichte, die erregten Widerspruͤche pruͤfen, und, 
Rechtomtttel rforderliche verfügen. 
und gemachten dem gemäß, das Erfo ch fuͤgen 
Vorstellungen In diesen Fällen (5. 14. und 16.) soll der Vortrag im Collegio von einem andern 
scherte gä, Rathe erstattet werden, und wenn es auf die Erledigung eines gegen des Commissari 
auch die Zuzie 
urg der depntir= Verfabren eingewenderen. Rechtsmietels, oder einer dagegen geschehenen Vorstellung an- 
ten Raͤthe in koͤmmt, hat der Commissarius während des Vortrags abzutreten. 
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un Die Zuziehung der beiden deputirten Räthe, oder wenigstens eines von ihnen zu den 
im Collegio, uͤber die bei ihm unmittelbar anhaͤngigen Untersuchungen, zu pflegenden Be— 
rathungen, soll, außer dem oberwaͤhnten Falle, auch dann Statt finden, wenn einer der 
mic der Uncersuchungsführung nicht beauferagten Kriegs-Geriches-Räthe durch Krankheir 
oder sonstige Ursache dem. Vortrage beizuwohnen bebindert wird, 
Wie die gegen 
die Enescheidun- g 17. 
gen des Gene- "6 
ral. Kriegs-Ge- Wenn gegen ein bei dem General-Kriegs-Gerichts-Collegio selbst eröffneres, oder 
sichte miesn von demselben abgefaßtes und von einem Unterrichter eröffneres Erkenntniß ein Reches- 
cchrämirrr, mittel eingewendec, oder gegen eine von demselben erkheilte Eneschließung Vorstellung ge— 
und die gegen macht worden; soll die Sache jedesmal von einem der beiden deputirten Räthe ( G. 7.0 
dessen Resoluti- 
on gemachten vorgekragen werden. 
Vorstellungen - 
zu erledigen. 18. 
Ob#ne böchte Vor Beseßung eines Kriegsreches gegen einen Offtzier, oder eine andre dergleichen 
Anordnung 
kenn über einen Rang habende Militairperson, ist jedesmal bie hoͤchste Entschließung, mittelst gutachtlichen 
Oberofsizier Vortrags, einzuholen- 
Gexgen einen Obersten ober Oineral ist abber auch das summarische Verfahren anders 
wbeer einen nichr, als auf vorgängige gurachtliche Vortragserstattung und dazu errheilten böchsten Be-
	        
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