Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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fehl, zu verfuͤgen. Doch moͤgen dieselben in minder wichtigen Faͤllen, auch ohne diese A— 
Anfrage, in Schriften zur Verantwortung gezogen werden. das summarl= 
sche Verfahren 
nicht verfügt 
. werden. 
19. Correlation bei 
.« . -. , «denw"idereinen 
Wem-einwideremenOberofsizter,oderemeandredergletchenNanghabendeMtli-Offiziekabge- 
tairperson abgefaßter, oder ein (ohne Unterschied des Grades, in welchem der Verurtheilte sähten, so wie 
steht,) auf die Todesstrafe gerichteter Kriegs-Rechts-Spruch zur Prüfung des Generale kinnen anl dt 
Kriegs-Gerichts-Collegii gelangt, soll jedesmal ein Correferent bestimmt werden. richteten Kriegs- 
Rechts-Spru- 
chen. 
20. Die wider einen 
DOberoffizier ab- 
Zu Bestätigung der wider einen Oberosfizier, oder eine andre dergleichen Rang habende gefaßten, so wie 
Milikairperson abgefaßten, so wie der, wegen begangener Milikairverbrechen, auf die To- Pesnfrder , 
desstrafe gerichteten Kriegs-Rechts-Sprüche, soll jedesmal), nach, deren erfolgker Prüfung, teten Kriegs- 
mittelst schristlichen Vortrags und Beifügung unmaßgeblichen Gutachtens, die höchste Ent= Nechts-Sprüche 
schließung eingeholt werden sind der höchsten 
ßung eingeb « Bestätigung an- 
1 heim zu stellen. 
Sind die auf die Todesstrafe gerichteten Kriegs-Rechts-Sprüche hingegen, wegen be-Die zu Bestra- 
gangener gemeinen Verbrechen, wider Milikairpersonen gefällt worden, so soll der von dem fung gemeiner 
General-Kriegs-Gerichts-Collegio darüber zu erstattende Vortrag, durch Pro Memoria Gerbrechen ao- 
des Directorü an den Vorsitzenden im Geheimen Rathe, zu selbigem eingereicht werden. Todesstrafe ge- 
richteten Kriegs- 
Je nachdem die Bestätigung in allen diesen Fällen angeordnee worden, oder die höchste Rechts-Sprüche 
Entschließung durch Milderung oder Begnadigung erfolgt, wird die weitere Verfügung, sind durch den 
Gehei Nat 
unter der Vollziehung des gedachten Collegit, ergehen. beengah 
Entschliebung 
zu stellen. 
21. 
### NVer- 
Wenn bei dem Collegio eine Verschiedenheit der Meinungen über Rechtsfragen, und iie be der 
insonderheit über Auslegung und Anwendung des Milikair-Séraf. Gesetzbuchs, und andrer Meinungenüber 
die neue Militair-Justiz-Verfassung begründenden Gesetze entsteht, oder von selbigem bei zurcchtsstagen.“ 
den, wegen Bestrafung gemeiner Verbrechen, eingeholten Erkennenissen bemerke wird, so bei den Deeast 
ist zwar der rechtliche Forkgang der Sachen nicht aufzuhalten, jedoch von dergleichen vor- tien zu ver- 
gekommener oder bemerkter Verschiedenheie der Meinungen dem geheimen. Rathe Nach- fahren. 
richt zu geben, damie von selbigem, zu Erlangung nöthiger Gewißheie und Gleichförmig- 
keit, verfassungsmäßige Vorkehrung getroffen werden könne. 
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