Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(144 ) 
Ginube der Auch sind die Prozeßkabellen des besageen Collegii dem Königlichen geheimen Rathe, 
Proiehtabellen. nach dem Schlusse jeden Jahres, zur Pruͤfung und Monitur mitzutheilen. 
22. 
Wie bei Appel- Wenn in den zum Ressore der Kriegs-Verwalkungs--Kammer gehörigen Angelegen- 
Beilen begen beiten, gegen die Verfügungen dieses Collegi#, bei einer Milicairbehörde Appellation einge- 
der Kriegs-Ver= wendet worden, soll von letzterer ihre desfallsige Anzeige zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer 
waltungs-Kam= erstattet, von dieser aber darauf, dafern dem Cravamini nicht abgeholsen wird, wegen der 
tren. Rejection der Appellation, mit dem General-Kriegs-Gerichts-Collegio communiciret werden. 
· Letzteres soll in diesem Falle entweder die eingelegte Berufung, mittelst einer desfalls 
auszufertigenden, der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, zum Behuf der von ihr zu erlassen- 
den Hauptverfügung, zuzustellenden Schedel, verwerfen, oder, bei vorhandenen Bedenken, 
zur Beseitigung der Beschwerde, mit der Kriegs-Verwaltungs= Kammer weitere Commu- 
nication pflegen. 
23. 
Canzlet des Ge- Ein Secrekair, zu Besorgung der Secrekariaks= und Accuariats-Geschäfee, ein Re- 
krrluKg gistrator, welchem zugleich das Archiv und Sportelwesen übertragen ist, und das zum Ab- 
legi. schreiben und zu Bestellung der gerichtlichen Verfügungen erforderliche Personal, bilden 
die Canzlei des General-Kriegs-Gerichts = Collegl#, welchem die Besetzung dieser Scellen. 
überlassen bleibe. 
24. 
Feld-Ober- Im Kriege wird bei dem zum Marsch befehligeen Theile der Truppen ein Feld-Ober- 
Kriega-Gercht. Kriegs-Geriche geordnec, welches dem mie dem Oberbefehl über diesen Theil der Truppen 
versehenen Generak unmittelbar unkergeben ist, und wobei, nach Maßgabe der, auf den 
desfallsigen gutachtlichen Vorerag des General-Kriegs-Gerichts-Collegii, jedesmak gefaß- 
cen besondern höchsten Eneschließung, ein Kriegs-Geriches-Rath, oder ein Oberaudiceur 
die Geschäfte verwalkek, und solche, insoweic sie als gerichtliche Handlungen besondrer Ge- 
richtsbeisiter niche bedürfen, oder die in den Arkikeln 30. und 51. bestimmten Ausnahmen 
niche-eintreten, allein, jedoch lediglich unter den Befehlen des commandirenden Generals, 
dem er, nach hinlänglicher Vorbereicung, der Sachen, seine gutachtliche Meinung eröffner, 
zu besorgen hat- « 
"x 
254 
Eigenschaften Bei der Wahl der Oberanditeurs ist auf einen, der Rechte gnugsam kundigen, mit 
znd Uaht einen dem Dienste und der Verfassung vercrauten, durch mehrjährige Erfahrung gereiften, und 
sonst erprobten Auditeur das Absehen zu richten, und die getroffene Wahl der höchsten 
Genehmigung, anbeim zu stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.