Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 145 ) 
26. Verhaͤltniß des 
« Feld-Ober- 
DagFeld-Ober-Kri·egs-Gerichk«krickgegendenaufdemKriegsfußestehenden-Theil “ 
der Truppen, und gegen die dabei angestellten Regimenks= Bataillons= und andere niedere Krlegsgercch. 
Kriegs-Gerichte, in das nämliche Verhältniß, welches dem General-Kriegs-Geriches-Col- . der Lur dn 
riegösuße ste- 
legio im tande bestimme ist. henden Trup 
en. 
27. 5*5 
4 Beobachtung 
Bei Ausübung der Gerichtsbarkeit in Kriegszeiten, sellen die geseglichen Vorschriften der Borsh 
wegen des Verfahrens, so viel es die Umstände nur immer gestakten, ebenfalls beobach= fahrens im Eel- 
tet werden. — de. 
. Weitlaͤufige 
23. und wichtige, se- 
doch aufschiebll- 
Weitláufige und wicheige Sachen, die Aufschub leiden, sind zum General-Kriegs- a FSechrele. 
Gerichts-Collezzio einzusenden, welches sodann derenthalber die Notchdurfé zu besorgen, General- 
auch, nach Befinden, solche, wenn sie vor dasselbe niche gehörig, an die competenten tan= Kriegs-Ge- 
desinstanzien abzugeben hat. richts-Colle- 
gium einzusen- 
dem. 
20. Das. General- 
Kriegs = Ge- 
Das Feld.Ober-Kriegs-Gerich hat nächstdem über alle, durch seine teitung gegangene wiichrerpolera 
Gegenstände der Gerichtspflege im Felde, insonderheic über alle von ihm unmirtcelbar, Verfügungen 
oder mittelbar auf eingewendete Rechtsmictel ertheilte Entscheidungen, dem General= und Entschel- 
dungen des 
Kriegs-Geriches-Collegio d unter Beifügung der von den untergeordneten Behörden an Feld= Ober- 
dasselbe erstatteten Berichte, und, nach Befinden, abschriftlicher Auszüge aus den unmic= Kriegs-Ge- 
telbar vor demselben ergangenen Acten, auch, wenn solches thunlich, mie Uibersendung achto, fearn Eh. 
« nd in nnt- 
der gehaltenen Acten und Protocolle, von Zeit zu Zeit Nachricht zu geben. niß zu setzen 
Das Feld- 
Dber-Kriegs- 
50. Gericht hat ei- 
nen oder zwei 
Wenn die, auf eingewendete Rechesmittel, an das Feld-Ober-Kriegs Geriche gelang- nelshun Sen 
ten Sachen keinen Ausschub leiden, und folchemnach. der Vorschrist des Artikels 28. thung und Ab- 
nicht nachgegangen werden kann, ist die Sache bei dem Feld-Ober-Kriegs-Gerichte selbst, stimmung zu 
jedoch unter Zuziehung eines b- oder, wenn es die Umstände gestakten, zweier erfahrner- ziehen. = 
und sonst erprobter, besonders dazu zu commandirender Auviteure, welche ihre recheliche 5,1% ost ber 
Meinung darüber zu dussern und ihre Stimmen zur Enrscheidung ebenfalls abzugeben ha- KRechkemirrel zu 
ben, zu entscheiden. cekennen ist.
	        
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