Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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· 31. 
6) und so oft .. . . . 
übereinen auf die Gleiche Einrichtung findet Statt, wenn uͤber einen auf die Todesstrafe gerichteten 
Todestrafe ge- Kriegs- oder Standrechts-Spruch, bei dem Feld-Ober-Kriegs-Gerichte zu urtheilen ist, 
wihtetenprlchet oder wenn sonst wichtige Criminalfälle bei demselben vorkommen. 
rechts-Spruch Auch in diesen Fällen soll die Zuziehung eines, oder, wenn es die Umstände gestat- 
zu urtheilen ist. ken, zweier vorzüglich geschickter und erfahrner Auditeure, welche mie ihren Stimmen zu 
hören sind, bei der Berathung jedesmal erforderlich seyn. 
Wenn in diesen Fällen (Areikel 30. und 31.) zwischen den Urcheilen der vorbemerk- 
ten Personen eine Verschledenheic obwaltet, haben dieselben ihre Meinungen, mit Aus- 
einandersetzung der Gründe, schriftlich abzugeben und dem commandirenden General vor- 
zulegen, welcher sodann die Enescheidung nach der Mehrheic der Stimmen abfassen läße 
oder, wenn dergleichen niche vorhanden ist, sein votum decisivum beifügt. " 
Was wegen des 
Nachlasses der 52. 
im Felde gestor- 
benen und e Was den Nachlaß der im Felde sterbenden, oder das zurückgebliebene Eigenthum der 
gebliebenen Ei, in feindliche Gefangenschaft gerathenen Personen anbetrifft, so bleibe dessen Versiegelung, 
genrthumoderin auch, wenn es die Umstände erfordern, die Inventirung desselben, und der ordnungsmä- 
- I 3 I - s O- - e 
zeimch ßige Verkauf, denjenigen Militairgerichten überlassen, unter welchen der Verstorbene bei 
rathenen Mill seinem Leben , oder der in feindliche Gefangenschaft Gerathene, vor seiner Gefangenneh- 
tutrdersonen mung überhaupt, oder wenigstens im Felde gestanden har. " 
vorzunehmen. 
33. 
Einfluß der Di- Die im Dienste der Truppen angestellten Divisions- und Brigade-Generale haben 
rm zwar keine Gerichtsgewalt; damit sie aber zu jeder Zeit von dem Gange der Untersuchung- 
rale bei Verwai= en, so wie von dem Zustande der Justiz= und ODisciplinarpflege in den unterhabenden 
kung der Rüs- Diovisionen oder Brigaden überhaupt unrerrichtet seyn mögen, so sind von den Kriegsge- 
keichten ihrer Division oder Brigade die eröffneten Erkennenisse, ohne Unrerschied, ob sie 
von ihnen selbst, oder von dem General. Kriegs-Gerichts-Collegio ertheile worden, am 
Schlusse eines jeden Monaks abschriftlich an dieselben zu überreichen. " 
Auch steht jedem Divisions= und Brigade-General frei, den Commandanten in seiner 
Division oder Brigade die Einleitung des rechtlichen Verfahrens, so oft es ihnen nöchig 
dünkt, anzubefehlen und von dem Gange und Zustande der bei den, in die Dinvision oder 
Brigade gehörigen Kriegsgerichten anhängigen Rechtssachen, jedoch ohne Abverlangung 
der Acten, Anzeige zu erfordern. Es darf jedoch dadurch der Fortgang der anhängigen 
Rechtssachen nicht aufgehalten werden, auch der Strafgewalt der Commandanten kein 
Eintrag geschehen. « 
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