Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 142 ) 
34. Bestimmungen 
O wegen der nie- 
Bei den Gouvernemenes in der Residenz und auf der Festung Königstein, so wie bei dern Kriess- 
den Militair-Uncerrichts-Anstalten und bei jeder Truppenabtbeilung, welche nach dem Ecat c Geche, - 
der Truppen ihr eignes Commando hat, soll ein eignes, im Namen der Gouverneure penabthellung, 
oder des Commandanten zu verwaltendes Kriegsgeriche bestelle werden, also, daß jedes die ihr eignes 
Regimente eben sowohl, wie jedes für sich bestehende, zu einem Regimenke nicht gebörige e 
Bataillon, sein besondres Kriegsgericht erhält. Kriegögericht 
erhalten soll. 
35. Verhaͤltniß der 
niedern Kriegs— 
Diese besondern Kriegsgerichte sollen dem General-Kriegs-Geriches-Collegio, im Felde Geucht- udem 
aber, insofern sie bei den ins Feld ruͤckenden Truppenabtheilungen sich befinden, dem Kriegs-Ge— 
Feld-Ober-Kriegs-Gerichte, ohne einige Ausnahme, uncergeben seyn. sichtsGateene° 
n 
zum Feld-Ober- 
Kriegs= Gerich- 
560. l 
Unter diese Kriegsgerichte sind alle bei den betreffenden Truppenabeheilungen ste= Comperenz der 
bende Oberoffiziere, vom Capicain an mie Einschluß desselben abwärts, Unteroffiziere und sidenn Kredt 
Gemeine, so wie die dabei angestellten, gleichen Rang habenden, Militairpersonen gewie- 
sen, und es sollen durch dieselben die dabel vorkommenden gerichtlichen Geschäfte besorgt, 
und insonderheit diejenigen Verbrechen und Vergehungen untersuche und bestraft werden, 
deren Bestrafung die Grenzen der Disciplinar-Straf-Gewalt überschreiten würde, 
37. 
Die Grenzen ihres Serafbefugnisses sollen äussersten Falles auf dreimonatlichen Ket= Grenzen ihres 
cenarrest, oder eine andere damic in gleichem Verhälenisse stehende Sterafe beschränkt seyn. —- 
Ist auf das in Untersuchung gezogene Verbrechen, nach den Bestimmungen des! 
Militair= Straf-Gesetzbuchs, ohne Rücksicht auf den Grad des Beweises und die dem An- 
geschuldigren etwa zu Statten kommenden Milderungsgründe, eine härtere Strafe gesetze, 
soll zum General-Kriegs-Gerichts-Collegio Vortrag erstattet und dessen Anordnung erwartec 
werden. 
Ein Gleiches ist zu beobachten, wenn auf das in Untersuchung gezogene gemeine 
Verbrechen eine, die Serafe dreimonatlichen Kertenarrests,, näch-den zwischen den Mi- 
litair= und gemeinen Strafen bestimmten gegenseitigen Vachäunissen, überschreitende ge- . 
meine Strafe gesetzt ist.
	        
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