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41.
Zu Verwaltung der Gerichksbarkeit bei dem Gourernemenks-Kriegs-Gerichee in der
Residenz soll ein, durch Kenneniß, Erfahrung, Rechtschaffenheic und lange cadellose Oienst.
zeit bewährter Audiceur, mie dem Character eines Kriegsrarhs in der vierten Classe der
Hofordnung, angestellt werden.
Derselbe verwaltet die Justiz:
1.) im Namen des Gouverneurs:
a.) wegen aller auf Zug und Wachten der Dresdner Garnison vorgefallenen Verbre-
chen und Vergehungen;
b.) in Bezug auf die Untersuchung und Bestrafung der wider die Wachten, Ronden
und Patrouillen in der Residenz Dresden, von den Bürgern, oder andern daselbst unter
der Civilgerichtsbarkeic fkehenden, und sonst durch ihren Stand niche bistinguirten Personen
verübten Erresse;
c. gegen Alle, ohne Unterschied des Seandes,
a) welche in der Residenz an der auf dem Paradeplate sich versammelnden, oder
Gouverne-
mente-Kriegs.
Gericht.
von da auf ihre detachirte Posten abmarschirenden Wachtparade, oder an der unterm Ge--
wehr auf iorer Post stehenden Schildwacht mie Worten, oder mit der That sich vergehen;
) oder welche unter den mie Wachten besetzten Thoren, oder innerhalb der Barriere
unfertige Händel vornehmen;
xc.) oder welche an nurerwähneen Orten oder in den Zeughäusern ekwas, zur Be-
waffnung und Vertheidigung Gehöriges, vorsäßtlich verderben, zerschlagen oder entwenden;
d.) oder welche in den Gouverneurs= und Commandantenhäusern und Wohnungen,
auf eine dem Range und Ansehen der Commandanten zuwiderlaufende Art sich vergeben;
e.) oder welche andre dergleichen wider den Milicairstand, zu Schmälerung dessen An-
sehns und Ehre, auch wohl gar der allgemeinen Sicherheic, gereichende Handlungen vor-
nehmen;
als in welchen Fällen die Frevker, wenn sie bei dergleichen Unkernehmungen auf der
That betreten werden, ohne Ansehen der Person und, Uncerschied des Standes, soforc zu
arretiren und zu vernehmen, sodann aber an ihre ordentlichen Obrigkeicen abzugeben sind.
Vorgedachte Justizverwaltung finder ebenmäßig Scatt:
(d) wegen der in Dresden eingebrachten, oder daselbst sich meldenden, vor der Aus-
lieferung jedesmal zu vernehmenden Deserteure fremder, mit dem Königreiche Sachsen, der
Auslieferung halber, in Uibereinkunft stehenden Mächre; sie erstreckt sich gleichergestale
e.) über die zu dem Gouvernement gehörigen Offiziers und das zur Gouvernements=
canzlei gehörige Personal;
I.) über die Eisenstrafanstalt (zeitherigen Festungsbau); und
Gesetzsamml ung 1823. 2 1