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die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit
dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen;
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne;
die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff= oder flößbar
anzusehen sind;
die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern
und die Erlaubniß, aus denselben Wasser abzuleiten;
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie
die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunstbauten;
die Vertheilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirth-
schaft an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen;
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen
in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken ab-
gelöst werden;
die Festsetzung des Meist= und Mindestbetrages des für den Be-
such der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes;
die Ermächtigung zu Namensänderungen;
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über
die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehren-
bezeigungen Beschluß zu fassen;
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathedral-
kirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen.
2. Die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches
Urtheil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, und die
Befugniß zur Gewährung der Rehabilitation;
die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen,
zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen
sowie die Befugniß zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für
den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge;
die Befugniß zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier
Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des §. 488 der
Strafprozeßordnung.
3. Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Bei-
geordneten;
die Ernennung der Gemeinderechner;
die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unter-
stützung;