Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

dortsetzung. 
Artillerie- 
Kriegs-Gericht. 
(150 ) 
g.) uͤber die bei Maͤrschen, in der Residenz zusammengezogenen, mit Kriegsgerichten 
nicht versehenen Depots; 
2.) im Namen des Commandanten der Militairacademie: 
b.) über die Milicairacademie und die dabei angestellten tehrer und Diener; 
5.) im Namen des Commandanten des Hauptzeughauses: 
1.) über das Hauptzeughaus, mit Einschluß aller dabei angestellten Personen; 
k.) über die Handwerkercompagnie; und 
I.) über das Personal bei dem Feuerwerkslaboratorium, den Pulvermühlen und den 
Pulvermagazinen; 
4.) im Namen des Commandanten der Infanterie-Garde-Division: 
m.) über nurgenannte Truppenabtheilung; auch 
5.) im Namen des Commandanten der Strafcompagnie: 
w.) über die unter diesem Namen zu errichtende militairische Sterafanstale. 
Die unter e. 1. g. h. i. k. und l. begriffenen Personen stehen bis zum Major, mie 
Ausschluß desselben, aufwärts, nur dann unter der Gerichtsbarkeit des Gouvernemenks-= 
Kriegs-Gerichts, wenn sie auf die Kriegsartikel verpflichtet sind, oder, dafern sie nicht 
darauf verpflichtet sind, und insonderheit die unker 1. und I. gedachten Personen, nur in 
Sachen, welche ihre Dienstleistung angehen, oder wegen Verbrechen, welche im Dienste 
von ihnen begangen worden sind. 
Oie höheren dabei angestelleen Milikairpersonen, vom Major an aufwärts, sind der 
Gerichtsbarkeit des General-Kriegs-Geriches-Collegii unkerworfen, 
Uiberdieß hat der Gouvernementsanditeur 
o.) über die im Hauptzeughause aufgestellten Archive der eingegangenen Regimenter 
die Oberaussiche zu führen und dieselben unter Verschluß zu balten. 
42. 
Dem Gouvernementsaudiceur wird zur Unterstüßung bei diesen verschiedenen Geschäften 
ein Actuarius beigegeben, dessen Wahl, in Erledigungsfällen, ihm selbst uberlassen wird. 
Die Wahl eines geeigneten Auditeurs (Arcikel 41.) zu der Stelle des unter mehreren Com- 
mandanten stehenden Gouvernementsauditeurs selbst, geschiehet, im Falle der Erledigung, 
durch das General-Kriegs-Gerichts-Collegium, und ist Sr. Königlichen Mcjestär, 
mittelst gurachrlichen Vortrags, zur höchsten Bestätigung anzuzeigen, 
43. 
Unter das Artillerie-Kriegs-Gericht sind gewiesen: 
a.) das Fuß-Artillerie Regiment, 
b.) die reitende Artilleriebrigade und 
.) das Trainbacaillon;
	        
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