Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Der dabel angestellte Audiceur verwalter die Justiz wegen dieser sämmrlichen nurgs- 
nanneen Truppenabcheilungen 
im Namen des Commandanten des Areilleriecorps, 
zugleich aber · 
im Namen des Commandanten des Ingenieurcorps: 
d.) das Kriegsgericht des Ingenieurcorps, dessen Gerichtsbarkeit zugleich über die bei 
dem Milicair-Ober-Bauamce angestellten Personen, in Absiche auf die ihre ODienstleistung 
angehenden Sachen, oder die im Dienste begangenen Vergehungen erstreckt wird. 
Der Umfang dieser verschiedenen Geschäfte wird dem Umfange der kriegsgerichtlichen 
Arbeiten bei drei verschiedenen Bataillonen gleich gerechnec. 
Wie die Stärke 
44. eines Cavalerie- 
regiments, in 
Ein Cavalerieregiment von vier bis sechs Schwadronen wird, hinsichelich der Ge-Absicht auf das 
dabei zu bestei- 
äfte eines Auditeurs, eine 
schaf „ einem Regimente von zwei Bataillonen geech gestellt. lende Kriegsge- 
richt zu berech- 
45. nen. 
Die Auditeure genießen den durch das Dienstreglement, nach Masgabe ihres größern Nang und Ge- 
oder geringern Wirkungskreises, bestimmten Rang, und bekommen den ihnen, nach der hait der Audi- 
Zahl der ihrer gerichrlichen Besorgung überlassenen Bacaillone, ausgesetzten Gehalt und ½% 
das ihrem Range angemessene Quartiergeld, haben aber keine Sporteln zu beziehen, son- 
dern lettere am Schlusse jeden Monaks an das General-Kriegs-Geriches-Collegium zu be- 
rechnen und abzuliefern. 
Gegeben unter Sr. Königlichen Majestät Hôchsteignen Unterschrife, zu 
Dresden, am 19ten Februar 1322. 
Friedrich August. 
  
von geschau. 
Cbristian Friedrich Georgi,
	        
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