Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

1152) 
10.) Bekanntmachung. 
S. Königliche Majestäc haben, auf Anlaß der Organisation der kriegsgericht- 
lichen Behörden, in Absicht des, denen bei den Koniglichen Truppen angestellten Au- 
diteurs, zu ertheilenden Ranges, allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß binführo ein 
Auditeur bei einem Bataillon, den Rang als jüngster Souslieutenanc, ein Audireur bei 
zwei Bataillons, den Rang als jüngster Premierlieutenant, ein Auditeur bei drei Ba- 
taillons, den Rang als jüngster Capicain, und ein bei einem Feld-Ober-Kriegs-Gerichte 
angestellter oder angestellt gewesener Oberauditeur, den Rang als ältester Capicain, insofern 
ihnen nicht etwa ein, einen höhern Rang in der Hofordnung gewährender Charakter, beson- 
ders beigelege worden ist, fuhren solle. 
Auf allerhöchsten Befehl wird solches biermit nachträglich zu der, unterm 26sten De- 
zember 1818 bekannt gemachten Hof-Rang-Ordnung, zur öffentlichen Kennenis gebracht. 
Dresden, am 1sten März 1822. 
Konigl. Sächs. Ober-Hof-Marschall-Amt. 
Ausgegeben zu Dresden den 6cen März 1822.
	        
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