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Befindet sich am Orte det Einschiffung kein Zolläme, so muß die Bezahlüng der Abgabe
und die Revision der tadung auf dem ersten Zollamte erfolgen, bei welchem das Fahrzeug
anlangt.
9. 10.
Die Erlegung der Abgabe geschieht fuͤr die ganze Flußstrecke Unsers Gebietes, welche der
Schiffer mit den geladenen Guͤtern zu befahren Willens ist, und fuͤr alle inlaͤndische Zollaͤm-
ter, welche hierbei beruͤhret werden, auf Einmal; sie wird geleistet halb in conventionsmaͤ-
ßigen Muͤnzsorten und halb in Cassenbillets.
6. 11.
Werden unterwegs Zuladungen eingenommen, oder wird die Fahre über die erst angegebne
Serecke weiter fortgesetzt, so muß der Zoll davon in dem nächsten Zollamte nachenerichtee
werden.
5. 12.
Die Haupt-Zoll-Aemter sind, in Gemäßheit der Acte Art. 10. zu Schandau, Pirna,
Dresden und Strehla; es sollen jedoch an Orten, wo Ein= und Ausschiffungen der Güter
erlaube sind, die dasigen Gleits= oder Acciseinnahmen zu Erhebung der Schifffahrtsabgabe
und zur Revision der tadungen beauftrager werden. · «
5.13.
Beijedethaupt-Zoll-Amte(0.12.)istderSchiffer,ohnerachtetderVorauszahlung
(ö. 10.) gehalten, anzulanden und daselbst die Erlegung der Schifffahrtsabgabe nachzuwei-
sen, auch, bei entstehendem Verdacht eines Zollunterschleifes, seine Ladung einer Revision zu
unterwerfen.
S. 14.
Alle Kaufmannsgüter und Waaren dürfen auch ferner nirgends, als in einer accisbaren
Stadt ausgeschifft werden, insoferne zu einer Ausschiffung auf dem tande nicht Unfre beson-
dere Concession ertheilt worden ist.
. 15.
tandwirkhschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Getreide „Holz, Steine und Feuerungs-
materialien, können auf dem tande, jedoch nur an den zeither bierzu bestimmten Auslade-
plätzen, ausgeschifft werden.
¾. 10.
Fortsetzung:
Fortsetzung;
6
bei Ab= und
Zuladungen.
Jolldmeer.
Anhalten bei
den
Zollámtern.
Bestimmungen
wegen des Drts
der Ausschif.
fung.
Fortsetzung.
Keine Ausschiffung, im Ganzen oder Einzelnen, darf ohne vorgängige Meldung bei der Anmelung im
Accisbehörde des Orts, und ohne die Gegenwart eines Accisoffiziancen gescheben. Im Ulber-
(∆ 21. )
Accise oder
Zollamte.