Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(–#155 ) 
Befindet sich am Orte det Einschiffung kein Zolläme, so muß die Bezahlüng der Abgabe 
und die Revision der tadung auf dem ersten Zollamte erfolgen, bei welchem das Fahrzeug 
anlangt. 
9. 10. 
Die Erlegung der Abgabe geschieht fuͤr die ganze Flußstrecke Unsers Gebietes, welche der 
Schiffer mit den geladenen Guͤtern zu befahren Willens ist, und fuͤr alle inlaͤndische Zollaͤm- 
ter, welche hierbei beruͤhret werden, auf Einmal; sie wird geleistet halb in conventionsmaͤ- 
ßigen Muͤnzsorten und halb in Cassenbillets. 
6. 11. 
Werden unterwegs Zuladungen eingenommen, oder wird die Fahre über die erst angegebne 
Serecke weiter fortgesetzt, so muß der Zoll davon in dem nächsten Zollamte nachenerichtee 
werden. 
5. 12. 
Die Haupt-Zoll-Aemter sind, in Gemäßheit der Acte Art. 10. zu Schandau, Pirna, 
Dresden und Strehla; es sollen jedoch an Orten, wo Ein= und Ausschiffungen der Güter 
erlaube sind, die dasigen Gleits= oder Acciseinnahmen zu Erhebung der Schifffahrtsabgabe 
und zur Revision der tadungen beauftrager werden. · « 
5.13. 
Beijedethaupt-Zoll-Amte(0.12.)istderSchiffer,ohnerachtetderVorauszahlung 
(ö. 10.) gehalten, anzulanden und daselbst die Erlegung der Schifffahrtsabgabe nachzuwei- 
sen, auch, bei entstehendem Verdacht eines Zollunterschleifes, seine Ladung einer Revision zu 
unterwerfen. 
S. 14. 
Alle Kaufmannsgüter und Waaren dürfen auch ferner nirgends, als in einer accisbaren 
Stadt ausgeschifft werden, insoferne zu einer Ausschiffung auf dem tande nicht Unfre beson- 
dere Concession ertheilt worden ist. 
. 15. 
tandwirkhschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Getreide „Holz, Steine und Feuerungs- 
materialien, können auf dem tande, jedoch nur an den zeither bierzu bestimmten Auslade- 
plätzen, ausgeschifft werden. 
¾. 10. 
Fortsetzung: 
Fortsetzung; 
6 
bei Ab= und 
Zuladungen. 
Jolldmeer. 
Anhalten bei 
den 
Zollámtern. 
Bestimmungen 
wegen des Drts 
der Ausschif. 
fung. 
Fortsetzung. 
Keine Ausschiffung, im Ganzen oder Einzelnen, darf ohne vorgängige Meldung bei der Anmelung im 
Accisbehörde des Orts, und ohne die Gegenwart eines Accisoffiziancen gescheben. Im Ulber- 
(∆ 21. ) 
Accise oder 
Zollamte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.