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ß. 4.
—
Diese Crmäßigung des Preises für die Rittergücer und Privilegirten, erstreckt sich stucess
jedoch blos auf den Bekrag, welchen erstere nach ihren, auf zwanzig Scheffel jährlich
lautenden Salzpässen, letztere aber nach dem Inhalte ihrer Ortsdeputatbücher zu eneneb-
men haben, und ist der Mehrbetrag von ihnen nach dem Preise der Nicheprivilegirten
zu bezahlen.
S. 5.
Die Salzpreise, welche dermalen für den Dresdner Scheffel Salz zu 123 Pfund Demalge
gerechnek, in jeder Niederlage zu entrichten sind, enthält die Beilage unter O.
S. 6.
Der Einkaufspreis des Salzes für die Nicheprivilegirten, diene bei Bestimmung des Onsrerkausfs=
Ortsverkaufspreises, zur Grundlage.
Zu demselben werden die Fuhrlöhne von der Niederlage bis an den Ausschanksore,
ingleichen die zu bescheinigenden Abgaben, so wie bei den Nichtprivilegirken, die schon
bisber den Salzschenken zugestandene Vergutung oder Provision von zwei Groschen
vom Scheffel, binzugerechnet.
S. 7.
Nach diesen Grundlagen hat jede Ortsobrigkeic den Verkaufspreis des Salzes zu be. Obliegenhelt
« «- - - « . vom-.
stunmen,unddenselbenjahrltchwenigstensEmmalemersorgfaltcgenPrufungund,nach«O"3«
a) zu Bestim-
Befinden, Berichtigung zu unterwerfen; auch unterliegt derselbe der allgemeinen polizei. mung deriel-
ben
lichen Aufsicht der Amtshauptleute.
8. 8.
Statt des zeither bei jeder einzelnen Salzerholung fuͤr jeden Ort von der Obrigkeit 5) zu Ausfer-
auszustellenden Passes, hat dieselbe jeder Gemeinde nur einen Salz-Depucac= Paß S u Ie
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