Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 174 ) 
III. 
Ist nun Jemandem Erlaubniß zur Elbeschifffahre innerhalb oder auch außerhalb Unsrer 
tande in vorbemerkter Maße ertheilt worden, so hat berselbe sich bei der Accisinspection 
seines Wohnorts, um von derselben, nach Maßgabe des, aus Unserm Geheimen Finanz- 
Collegio, an die General- Accis. Inspectoren erlassenen Generalls vom ten Juli 1707. 
(20te Fortsetzung des Cod. Aug. Theil 2. Seite 1330.), mit Instruction, infofern solches 
nicht schon geschehen ist, versehen zu werden, zu melden, und übrigens die Verpflichtung 
auf sich, seine Fahrzeuge stets in tücheigem Seande zu erhalten, auch bei der Wahl der 
zur Bedienung der Fahrzeuge zu gebrauchenden Arbeiter, welche er in so weic zu vertreten 
verbunden ist, mit gehöriger Vorsiche zu Werke zu gehen und insbesondere die Leitung des 
Fabrzeugs in seiner Abwesenheit nur Leuten, deren Fählgkeicen hierzu binlänglich erprobt 
sind, anzuvertrauen, hingegen zu erwarten, daß, wenn hierunter Mängel wahrgenommen 
wücden, oder auch von ihm selbst strafbare Aufführung, Hinterziehung der Abgaben, oder 
Ungeschicklichkeit bekannt werden sollce, die ereheilte Erlaubniß sofort werde zurückgenommen 
werden. 
Nach vorstehenden, an denjenigen Orten, wo Elbeschifffahrt in Unsern tanden betrie- 
ben wird, in Gemäßbeit des Generalis vom 1 cen Juli 1706. und des Mandats vom 
Oten März 18138. bekanne zu machenden Anordnungen, haben sich sämmtliche Behörden 
biesiger tande und Diejenigen, die sie sonst angehen, gehorsamst zu achten. 
Dresden, am d4ten März 1322. 
Freyherr von Werthern. 
Cgristian tebreche Noßky, 8S.
	        
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