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Uiberdleß wird bezahle: Wagenmiethe,
a.) dem Wagenmeister auf jeder Seation, wo geschmiere wird, von Schmiergeld.
jedem Wagen . . . . — 3 Gr. —
b.) wenn nicht geschmiert wird, . E — 2. —
ferner, wenn der Reisende keinen eignen Wagen hat:
Tc. ) für eine unbedeckte Calesche, auf die Meile, " — 3 —
d.) für eine halbbedeckte Postcalesche, auf die Meile, .. —4--——
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Wenn ein Reisender mit untergelegten Pferden befoͤrdert seyn wil, und deren zwoͤlf Taxe fuͤr Relais.
und mehrere bedarf; so hat er die Postmeister wenigstens vier und zwanzig Stunden, bei
einem geringern Bedarf von Pferden aber, wenigstens zwoͤlf Stunden vor dem Eintreffen
davon zu benachrichtigen, und das Post= und Trinkgeld auf die volle Station anderthalb=
fach zu bezahlen.
". 9.
Das Trinkgeld für die Postillons wird erst nach zurückgelegeer Seation bezable, und Trinkgeld.
ist nach den Meilen und Bespannungen also bestimmt:
Bei Bespannung mit
2 Pferden 3 bis 4 Pferden 6 Pferden
für 12 Postmeile und darunter— = 3 Gr. ——— . 10 Gr. —— 13 Gr. —
* 2 2 2323 ". 2 2 1— 10 --— — 12 N " 22 — —
.253 - — 12 -— — 14 11 thle. 2 -· —
3 2 - 2 2 —. 14 — — — -16 m — 1 2 6 — —
34 -— - —- 10. —— . 18 —1 = 10 —
* 4 *„ 2 – 4 18 2" ——. 20 = — * 14 4" —
Ein Mehreres, als die hier bestimmten Sätze, an Trinkgeld oder Freihaltung in der
Zehrung zu verlangen, ist den Postillons bei strenger Abndung, und, im Wiederholungs=
falle, bei Verlust ihres Dienstes verboten.
5. 10.
Uiber die gesetlichen Entfernungen der Stationen von einander, ist in jedem Post- Entfernung der
hause ein autorisirtes Verzeichniß angeschlagen. Stationen.
11.
In Ansehung der zur Beförderung von Extaposien und Courieren erforderlichen An-- Bespannung.
zahl von Pferden, wird festgesetzt:
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