Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(179 ) 
Uiberdleß wird bezahle: Wagenmiethe, 
a.) dem Wagenmeister auf jeder Seation, wo geschmiere wird, von Schmiergeld. 
jedem Wagen . . . . — 3 Gr. — 
b.) wenn nicht geschmiert wird, . E — 2. — 
ferner, wenn der Reisende keinen eignen Wagen hat: 
Tc. ) für eine unbedeckte Calesche, auf die Meile, " — 3 — 
d.) für eine halbbedeckte Postcalesche, auf die Meile, .. —4--—— 
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Wenn ein Reisender mit untergelegten Pferden befoͤrdert seyn wil, und deren zwoͤlf Taxe fuͤr Relais. 
und mehrere bedarf; so hat er die Postmeister wenigstens vier und zwanzig Stunden, bei 
einem geringern Bedarf von Pferden aber, wenigstens zwoͤlf Stunden vor dem Eintreffen 
davon zu benachrichtigen, und das Post= und Trinkgeld auf die volle Station anderthalb= 
fach zu bezahlen. 
". 9. 
Das Trinkgeld für die Postillons wird erst nach zurückgelegeer Seation bezable, und Trinkgeld. 
ist nach den Meilen und Bespannungen also bestimmt: 
Bei Bespannung mit 
  
  
2 Pferden 3 bis 4 Pferden 6 Pferden 
für 12 Postmeile und darunter— = 3 Gr. ——— . 10 Gr. —— 13 Gr. — 
* 2 2 2323 ". 2 2 1— 10 --— — 12 N " 22 — — 
.253 - — 12 -— — 14 11 thle. 2 -· — 
3 2 - 2 2 —. 14 — — — -16 m — 1 2 6 — — 
34 -— - —- 10. —— . 18 —1 = 10 — 
* 4 *„ 2 – 4 18 2" ——. 20 = — * 14 4" — 
  
Ein Mehreres, als die hier bestimmten Sätze, an Trinkgeld oder Freihaltung in der 
Zehrung zu verlangen, ist den Postillons bei strenger Abndung, und, im Wiederholungs= 
falle, bei Verlust ihres Dienstes verboten. 
5. 10. 
Uiber die gesetlichen Entfernungen der Stationen von einander, ist in jedem Post- Entfernung der 
hause ein autorisirtes Verzeichniß angeschlagen. Stationen. 
11. 
In Ansehung der zur Beförderung von Extaposien und Courieren erforderlichen An-- Bespannung. 
zahl von Pferden, wird festgesetzt: 
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