Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Unterfuchung 
der Reisewagen. 
( 180 ) 
a.) leichte Korb— oder Stuhlwagen, leichte halbbedeckee Caleschen und andere leichte, 
nicht geschlossene Reisewagen mit 3 bis 4 Personen ohne Koffer, oder mic 3 Per- 
sonen und einem kleinen Koffer bis 65 Pfund an Gewiche, oder mic 2 Personen 
und einem größern Koffer bis 125 Pfund an Gewicht, sollen, (wenn der Postillon 
seinen Sih auf dem Wagen nehmen kann,) mie zwei Pferden befördert werden; 
b.) Reisewagen mit Vorder= und Hincerverdeck, und vorn und binten in Federn hän- 
gend, mit 2 bis 3 Personen und einem Koffer oder Vache, oder mit 2 Personen 
und 2 Koffern besetze, sollen mic drei Pferden, hingegen mit 3 bis 4 Personen 
und 2 Koffern und Vache, ingleichen mit 5 Personen und einem Koffer oder Vache 
besetzt, mit vier Pferden befördere werden. 
.) Geschlossene Reisewagen (Berliner, schwere Batardes, Coupées, Voutees) mit 3 
Personen ohne Koffer oder Vachie, und nur mic einem oder zwei kleinen Mantel- 
säcken bepackt, deren Gesammegewicht jedoch nicht 50 Pfund übersteigen darf, sollen 
mit drei Pferden; mit der nämlichen Personenzahl aber und mit einem Koffer und 
Vache, so wie mit 4 Personen und einem Koffer, mie vier Pferden befördert werden. 
d.) Aehnliche Reisewagen mit 5 bis 6 Personen und einem Koffer oder Vache, sollen 
mit sechs Pferden bespannt werden. 
e.) Kinder unter 8 Jahren werden gar nicht, 2 bis 3 Kinder von 8 bis 14 Jahren 
für eine Person gerechnet, und wenn sie über 14 Jahr ale sind, den Erwachsenen 
gleich geachtec. 
Die am Wagen angebrachten Magazine, ingleichen die sogenannten Vaches, kommen, 
wenn sie mit Sachen angefülle sind, gleich den Koffern in Anschlag. Maneelsäcke unter 
40 Pfund kommen niche in Anschlag. Wiegen sie schwerer, so werden deren zwei für 
einen Koffer, ein Koffer von 100 bis 125 Pfund aber für eine Person gerechnet. 
Die Reisenden sind mit eben so viel Pferden wieder fortzuschaffen, als sie angekom- 
men sind, dafern nicht eine Veränderung der ladung State gefunden hat. 
Giebe der Postmeister zur Erleichterung seiner Pferde, wie ihm, ohne Anspruch auf 
ein mehreres Postgeld zu ehun, frei stehe#, eine stärkere Bespannung, so ist solches auf 
dem Ererapostzettel genau anzumerken. 
6. 12. 
Die Postbediencen sind schuldig, die Wagen der Reisenden, vor der Abfahrt auf der 
Seation, genau zu untersuchen, und die etwa bemerkeen Schadhafeigkeiten daran dem 
Reisenden sofort anzuzeigen. 
Zerbricht unterwegs etwas am Wagen, so har der Postillon bülfreiche Hand zu lei- 
sten, und dafür zu sorgen, daß der Reisende nicht ohne Noth aufgehalten, und, wenn der 
Unfall auf der Seraße begegnet ist, der Wagen des Reisenden wenigstens bis zum nächsten 
Orce geschafft, oder Hülse von dort herbeigeholet werde.
	        
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