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auf das ganze Jahresquantum, nach dem Entwurfe unter J. unenegeldlich aus-
zustellen. Dieser Depucatpaß muß, rücksichtlich des zu erholenden Salzbetrags, mit dem
Gemeinde-Deputat-Buche völlig ubereinstimmen, und ist ebenfalls bei jeder Salgerholung
im laufe des Jahres, gleich dem Gemeinde-Deputak. Buche, mit zur Riederlage zu brin-
gen und an dieselbe am Schlusse des Jahres, bei fünf Thalern Strafe abzugeben. Tie
NNiederlagsverwaltung hat sodann das jedesmal erholte Quantum auf beiden abzuschreiben,
nach dem Ende des Jahres das Deputatbuch gehörig abzuschließen, und solches an die
Gemeinde zu ihrer Bedeckung zurück zu geben, den ODeputatpaß aber, als Rechnungsbeleg,
zur Rechnung zu bringen.
. 9.
enbringung Die Einbringung und der Verkauf des Scein- und Düngesalzes, so wie aller ahnli-
Düngesalzes. chen Salinenproducte, sie mögen unter dem Namen Pfannenstein, Pfannenschutt, Dorn-
stein u. s. w. vorkommen, ist bei Strafe der Consiscation verboten. Es wird aber, zur
Erleichterung und zum Besten der tandwirehschafe, auf Unsern Niederlagen sorewährend
ein hinlänglicher Vorrath von Düngesalz, zum Verkaufe um möglichst billige Preise, in
Bereitschafc gehalten, auch überdies einzelnen Rirtergutsbesißern und andern zuverlässigen
Personen, au' ihr diesfallsiges Ansuchen bei Unserm Gebeimen Finanz-Collegio, welchem
jedoch die vorher###e Erörterung der jedesmaligen Umstände, und die nähere Bestimmung
der Bedingungen vorbehalten bleibt, besondere Erlaubniß zu Einbringung sowohl von Dün-
ge- als von Steinsalze, gegen Erlegung einer Eingangsabgabe von vier Groschen vom
Centner Düngesalz, und von acht Groschen vom Cenener Sceinfalz, ertheile werden.
. 10.
Fsgtantelle Von dem wegen Einschleifs weggenommenen Salze, oder den an dessen Stelle treten.
soleifen. den Geldstrafen, soll ein Viertheil die untersuchende Behoͤrde, (in Ansehung Unserer Justiz-
aͤmter, die betreffende Salz--Niederlags-Casse,) ein Viertheil der betreffende Niederlags-
verwalter, und die Haͤlfte der Angeber zu genießen haben.