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Enestehet durch einen solchen Zufall ein Aufenchale über drei Stunden, und har der
Postillon den Unfall nicht selbst veranlaße, so hat der Reisende, in so fern er nicht die
Pferde zurück zu schicken vorzieht, von und mit der vierten Stunde, dem Postmeister für
das lange Entbehren seiner Pferde, das halbe Postgeld zu bezahlen, und der vorliegende
Postmeister solches noch vor der Weiterbeförderung zu erheben. tänger als sechs Stun-
den aber sollen die Pferde niemals aufgehalten werden. "
S. 15.
Auf den Hauptcoursen, namentlich von Dresden nach teipzlg, Hof, Peterswalde, —
Breslau und Berlin, ingleichen von teipzig nach Hof, Breslau und Dresden, auf welchen den Zwischen-
stets ein Zug von vier Pferden angeschirre in Bereitschaft stehen soll, sind die ankommen= stationen.
den Exeraposten, dafern sie nicht über vier Pferde brauchen, binnen einer Viertelstunde,
und die Couriere binnen zehn Minucen, auf Seieencoursen aber, erstere spätestens binnen
einer halben Scunde, und lebrere binnen einer Viertelstunde weiter zu befördern. Sind
die Pferde vorausbestelle, so soll keine Extrapost, ohne Uncerschied der Routen, länger, als
die zum Vorspannen erforderliche Zeit, und höchstens zehn Minucen aufgehalten werden.
Zum Einspannen sollen stets zwei Personen Hand anlegen.
G. 14.
In dem Posthause soll während der Nacht jederzeie einer von den teucen Wache hal= Nachtwache im
ten, und fortwährend ticht unterhalten werden, auch beim Eingange zum Posthause ein Pokhause.
Glockenzug angebracht seyn.
S. 15.
Auf Kunststraßen oder sonst ebenen und festen Wegen, soll die Meile mit Courieren in Schnelligkeit
drei Viertelstunden, und mit Extraposten längstens in einer Seunde zurückgelegt werden. der soraern
Reicende Couriere müssen, ohne Uncerschied des Wegs, auf jede Meile längstens innerhalb
drei Viertelstunden befördert werden. -·
Fuͤr langsamere Befoͤrderung sollen die Posthalter oder Postillons, wenn deshalb keine
triftige Entschuldigung von ihnen angefuͤhret werden kann, angemessen bestraft werden.
ß. 16.
Zum Extrapostdienst sollen jederzeit nuͤchterne, der Wege kundige und im Fahren ge. Bestaftnheit
« d ichtige Leute, i li · der Postillons.
uͤbte und vorsichtig „in Postlivree, oder wenigstens mit Schild und Horn versehen,
gebraucht werden.
G. 17.
Ohne Erlaubniß des Reisenden darf kein Postillon, wenn er den Siß auf dem Wagen Bedingtes Ver-
bot des Taback
hat, Taback rauchen. tanchene