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6. 13.
Din Posthaltern sowohl, als den Postillons, ist streng untersage, ohne Einwilligung
der Reisenden, fremde Personen aussißen zu lassen, oder den Wagen mit fremdem Gepick
Mitnahme des oder Brieffelleisen 2c. zu beschweren.
Aufsetzen frem-
der Personen.
Sattels. Der Sattel darf, ohne Erlaubniß des Reisenden, dem Wagen nicht aufgepackt werden.
6. 10.
Anhalten Bei Sctationsentfernungen unter drei Meilen darf der Postillon, ohne ausdrückliches
unterwegs. Verlangen des Reisenden, unterwegs nicht anhalten und einkehren. Nur bei Stationen
von drei Meilen und drüber, ist gestattet, einmal, jedoch nicht länger, als eine Viertel-
stunde anzuhalten. Während des Aufenthalts darf der Postillon die Pferde nicht ohne Auf-
sicht lassen, und ist ihm streng verboren, zur Zehrung für sich, oder zur Fütterung der Pfer-
de, etwas abzuverlangen. Der Reisende selbst kann sich unterwegs an einem Orte bis zu
einer Stunde, ohne Vergutung eines höhern Postgeldes, verweilen. Dauert sein Aufent-
balt länger, so ist der Postillon zwar auch in diesem Falle, jedoch längstens nur drei Stun-
den, zu warten verbunden, der Reisende bingegen verpflichtet, mic Ablauf der ersten Stunde
und bis drei Stunden, die Hälfte des gesetzlichen Stations= und Trinkgeldes, als War-
tegeld, auf der nächsten Scation für Rechnung der binterliegenden zu bezahlen.
5. 20.
Verbot, von der Der Reisende darf den. Postillon nicht nöthigen, von der Poststraße abzuweichen, und
— ihn auf einem andern Wege auf die naͤchste Station zu bringen. Wer von der Poststraße
abweichen will, hat sich daruͤber, vor der Abfahrt, mit dem Postmeister einzuverstehen, und
die Gebuͤhr zu bezahlen.
* 21.
Beförderung an Wenn Jemand aus einem Stationsorte an einen andern, wo keine Station ist, reisen
tesee will, so ist der Postmeister schuldig, ihn dahin zu bringen, wenn die Entfernung nicht uͤber
geht. vier Meilen betraͤgt, und keine benachbarte Poststation „ innerhalb einer halben Meile, seit—
waͤrts gelassen wird.
§. 22.
Bedingte Er- Kein Postmeister darf eine Excrapost über die andere Station hinausfahren lassen.
laubif, lor Wenn indessen ein Reisender nach einem, höchstens eine halbe Meile über die nächste Sca-
Station hin= tion binausliegenden Orte befordert seyn will; so ist solches zwar gestarcet, jedoch bei der
au#sufahren. Durchfahrt dem betreffenden Postmeister zu melden.
F. 25.
Näckreisemit ei- Reisende, die mit den nämlichen Pferden, welche sie nach einem Orce gebracht haben,
nerlei Pferden. innerhalb drei Stunden nach der Ankunft zurückreisen wollen, haben solches auf der Sca-