( 185)
cion, wo sie abreisen, anzuzeigen, und für die Zurückreise die Haͤlfte des Post- und Trink-
geldes zu bezahlen. Halien sie sich länger, als drei Stunden auf, so muß, wenn sich keine
Poststarion am Orte befinder, für die Rückreise das volle Post= und Trinkgeld enerichtet wer-
den; ist aber Station daselbst vorhanden, so gebührt dieser die Zurückbeförderung,
# 24. Ordnung unter
a.) Diejenige Ertrapost, die zuerst vor dem Posthause ankommk, ist auch vor der spaͤ— -
ter ankommenden abzufertigen, es müßte denn die lettere die Pferde im voraus bestellt ha- bei Abf
W « « e . erti-
ben, oder der Reisende als Courier befoͤrdert werden, wo er ohne Unterschied allen Extrapo- 9 verselben,
sten vorgeht.
hb.) Wenn eine Extrapost die andere unterwegs einhole, so kann der Postillon nicht ver= b.) unterwegs.
bindert werden, die eingeholre, auf gegebenes Zeichen mit dem Posthorne, zu überfahren.
6. 25.
Das Wechseln der Pferde bei sich begegnenden Extraposten, darf nur mie Einwilligung Wehseln der
der beiderseitigen Reisenden geschehen, und es erhält in diesem Falle der Postillon, welcher Pfer vege.
den Reisenden auf die Station bringt, das gesehmaßige Trinkgeld.
6 20.
Reitende Couriere sollen einen Postillon zum Führer nehmen, und diefem nicht vorreiten. Reitende Cou,
Der Courier darf sich seines eignen Sattels, aber niche seines eignen Zaumes bedienen. fiere.
Wenn er vorschriftwidrig dem Postillon vorreite:, und vor demselben auf der Station an-
kommt, wird er nicht eher weiter befördert, bis jener eingetroffen ist, und den Zustand des
Courierpferdes uncersucht hat. Ist dieses durch Ubertreibung oder sonst beschädige, so kann
die Weiterbeförderung nur erst nach vollständiger, da nöthig, durch gerichtliche Würderung,
bestimmten, Ersatzleistung erfolgen.
G. 27.
Das Felleisen, das auf das Pferd des Couriers oder des Postillons, nach des Erstern Belakung der
Guebefinden, aufgebunden wird, darf nicht über 30 Pfund schwer seyn. Courierpferde.
d
Couriere, welche reitend Extraposten begleicen, und in der Nähe der Station vorausge-Fernere Beßim-
ben, um die Pferde zu bestellen, müssen die Ankunft der Excrapost abwarten, ehe sie weiter rer wegen
reisen. Wer blos durch einen vorreitenden Vostillon etwas bestellen lassen will, bezablt für der Coutlett.
dieses Pferd die Staffettentaxe.
d. 29.
Bei der Ankunft an dem Stations- oder sonstigen Bestimmungs-Orte, hat der Postillon Ankunft am
das Zeichen mit dem Horn zu geben, und den Reisenden unweigerlich in das Haus oder den Bestmmunge-
Gasthof zu fahren, wohin es derselbe verlangt.