Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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5. 
Wenn auch Minderjährige das land verlassen, in welchem die Haupevermundschafe 
Seatt finder, so soll doch dadurch, „insofern sie noch Vermögen in beiden Landen besitzen,“ 
niches in der Führung der Vormundschafe geändere werden, und mitchin die von der Oberbe- 
börde der Hauptvormundschaft ertheilte venia actatis auch alsdann noch in dem andern 
tandesthelle volle Wirkung haben. 
Wie nun Se. Königliche Majestät von Sachsen diese Uibereinkunfe allenthalben geneh- 
mige, und wegen Vollzlehung derselben das Erforderliche anzuordnen geruhet haben; 
So ist hierüber diese, zur Publication bestimmte Erklärung ausgefertigt und auf al- 
lerhöchsten Befehl unterzeichnet worden. 
Dresden, am ziten März 1322. 
Sr. Kdnigl. Majestät von Sachsen Cabinets-Minister und Staats-Secretair 
Deklev Graf von Einsiedel. 
 
	        
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