Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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16.) Reseript an das Kreisamt, die Universität und den 
Stadtrath zu Leipzig, 
die Bekanntmachung des Regulatids wegen Verwaltung der Polizei= und 
Criminal-Rechtspflege in Leipzig betreffend;, 
vom 1 2ten März 1322. 
Von GOTTES Gnoden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. 2c. c. 
Rath, Wuͤrdige, Hochgelahrte, liebe andaͤchtige und getreue. Wir haben, da Wir 
es bei den, mittelst Patents vom 17ten Juli 1815, in Ansehung des Polizei= und 
Criminal-Wesens zu teipzig, getroffenen Verfügungen im Haupewerke fernerhin bewenden 
zu lassen, für gut befunden, das wegen Verwalcung der Polizei= und Criminal- Reches- 
pflege daselbst entworfene Regulativ in der Maße, wie aus der Beilage zu ersehen ist, 
genehmigk, und für angemessen erachtet, daß dessen Bekanntmachung, theils durch beso 
dern Abdruck, theils in der Gesetzsammlung erfolge. ( 
Demnach begehren Wir hiermie an euch, den Staderath, ihr wolles, damie besagtes 
Regulativ ehemoglichst in einer binlänglichen Anzahl von Eremplarien zum Druck befördere 
werde, das Nörhige besorgen und veranstalten. Nach dessen Erfolge habe ihr insgesammt 
dasselbe, jedes seinen Gerichtsuntergebenen, in gehöriger Weise bekannte zu machen 0 sowohl 
euch selbst nach den Bestimmungen desselben gebübrend zu achten; als weshalb auch an 
das Criminalgericht und Polizeiamt zu teipzig die erforderliche Verfügung ergeher. 
Daran geschiebet Unsere Meinung. 
Dalum Dresden, am 12ten März 1322. 
Freyherr don Werkhern. 
Wilbelm iudwig Ackermam, S.
	        
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