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Regulatid,
wegen Verwaltung der Polizel= und der Criminal-Rechtspflege in Leipzig.
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Zu naͤherer Bestimmung der, durch das Patent vom 1##ken Jull 1813. zur allgemei-
nen Kenntniß gebrachten, neuen Einrichtung des Polizel- und Criminal-Wesens zu Leipzig,
wird hierdurch Folgendes angeordnet:
6 I.
Die Criminalgerichtsbarkeie und die Sicherheltepollzei sollen in teipzig auch sernerhkn
durch hierzu eigends verordnete Behörden, welche aber hinführo den Namen:
„des vereinigten Criminal= und Polizei-= Amtes der Scade
Leipzig,“
zu fuͤhren haben, verwaltet werden.
ß. II.
Die Competenz dieser Behoͤrden in ausschließlicher Verwaltung resp. der Sicherbeits-
polizei und der Criminalgerichtsbarkeit erstreckt sich uͤber die Stadt, ihre Vorstaͤdte, und
den ganzen Umfang ihres Weichbildes, auch uͤber alle dasige Einwohner u. s. w. ohne
Unterschied des Gerichrsstandes, mie alleiniger Ausnahme der Personen, die den Militair-
gerichten unterworfen sind,) auch über die dort anwesenden Fremden.
g. III.
In Ansehung der Dienstvergehungen geistlicher Persenen, ingleichen solcher Verb
chen und Vergehungen, welche zur Competenz des Geheimen Finanz-Collegii oder des
Ober-Sceuer-Collegil gehèren, bewendet es bei der zeitherigen Verfassung.
C. IV.
Die Ciwilgerichtsbarkeie bleibt, nebst den zu solcher gehörigen gemeinen Rügensachen,
jeder Leipziger Gerichtsbehörde in der bisherigen Maße.
. V. 1
Hiernächst verbleibt auch der Universität zu teipzig die Disciplinargerichtsbarkeit über
die dasigen Studirenden und das Reche, über Gegenstände der Disciplin besondere Ver-
ordnungen zu erlassen, von deren Inhalte jedoch das vereinigte Polizeiamt jedesmal in
Kenneniß zu seßen ist.