Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(189) 
. VI. 
Fär Studirende sind in dieser Hinsiche nur Diesenigen zu achcen, welche, nach er- 
langter Inscription, die Vorlesungen bei der Unlversicät zu teipzig wirklich besuchen, kei- 
nesweges aber die akademischen Schußverwandten, gradutrten Akademiker und Beamten. 
— 
ß. VII. 
Die Disciplinargerichtsbarkeit begrelft in ihrem Umfange nicht nur die Un— 
cersuchung und Bestrafung aller Vergehungen der Seudirenden, über welche in den akade- 
mischen Gesetzen besondere Bestimmungen enthalten sind, sondern überhaupt aller blos 
polizeiwidriger Handlungen derselben; indessen ist das vereinigte Polizeiame verpflichtet, 
zu Abwendung auch bieser, zur ausschließlichen Cognicion der akademischen Gerichte gehö- 
rigen, Vergehungen thätig mitzuwirken. Es können daher, besonders bei vorfallenden 
Ercessen und Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Studirende 
ebenfalls durch die Polizeibehörde festgenommen, und auf das vereinigte Polizelame ge- 
bracht werden, sind aber von diesem, wenn die Einlieferung vor zehn Uhr Abends ge- 
schehen, noch an demselben Tage, und, wenn die Verhaftung nach zebn Uhr erfolg ist, 
am folgenden Tage früh, ohne vorgängige Vernehmung der Verhafketen, an die akade- 
mische Behörde, welche auf erhaltene Nachricht die Verhafteten durch einen Offizianten 
und die akademischen Diener ungesäumt abholen zu lassen hat , zum Behufe der Unter- 
suchung und Bestrafung, abzugeben. 
Bei der Arretirung der Studirenden durch die Polizelbehörde ist alle chätliche Be- 
handlung oder gar persoͤnliche Verletzung derselben, insofern keine Widersetzlichkeit Statt 
findet, sorgsältig zu vermeiden. Solleen, wegen erfolgter Arretirung eines oder mehrerer 
Studirenden durch die Polizeibehörde, Aufläufe unter den Studirenden entstehen, diese 
sich an einem öffentlichen Platze versammeln, oder auf den Straßen mie Geschrei umher- 
ziehen, oder wohl gar sich beigehen lassen, die Entlassung der Verhafteren zu begehren, 
so sind letztere nicht eher, als nach bergestellter Ordnung und Ruhe, an die Akademie ab- 
zugeben, und dessen die zusammengelaufenen Studencen von dem Königlichen Commissa- 
rius oder einem Mitgliede der Universität zu bedeuten, so wie auch, wenn der Haufe ver- 
einigter Studenten, entweder ehe noch der Commissarius oder ein Mitglied der Univer- 
sicät angekommen ist, oder nach fruchtlos erfolgter Ermahnung, Excesse begehet, die 
öffentliche Ruhe störet, Gewalt an Sachen oder Personen verübt, und den Warnungen 
der Polizeioffizianten kein Gehör giebt, oder wohl gar denselben sich widersetzt, die Po- 
lizeibehörde berechtigt und verpflichter ist, diesem Unwesen sofort zu steuern, und in dieser 
Absicht die Tumulcuanten zu vertreiben, auch sich, wo möglich, der Ercedenten zu 
bemacheigen.
	        
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