Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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K. VIII. 
Dagegen bleiben alle, nach allgemeinen Strafgeseten zu richtende, Handlungen der 
Steudirenden, sie mögen für sich oder in Verbindung mit andern polizeilichen Vergehun- 
gen begangen worden seyn, der Cognition des vereinigten Criminalames vorbehalten. 
S IX. 
In den nach §. VIII. vor dem vereinigten Criminalamte zu verhandelnden Fällen 
werden die erkannten Strafen auch an Studirenden durch das vereinigte Criminalame voll- 
zogen; es bleibe jedoch der Universität vorbehalten, noch neben der erkannten Criminal= 
sirafe, nach Befinden, die Relegation, Wegweisung von der Universität, Ermatriculation 
oder Entziehung der akademischen Unterstüsungen anzuordnen, und es hat daher das ver- 
einigte Criminalame von dem Ausgange jeder, wider einen Studirenden anhängig gewor- 
denen, Criminaluntersuchung der Universität Nachriche zu geben. 
. X. 
Bei entstehendem und niche sofort zu beseitigendem Zweifel, ob die Cegnition über 
die Vergehung eines Steudirenden der Universitäc oder dem vereinigten Criminalamte zu- 
stehe, ist solche, bis zu der erfolgenden Entscheidung der vorgesetzten Behörde, der Uni- 
versität, unbeschadet des Rechts, zu überlassen. 
. XI. 
Die Dekenkion eines Seudirenden im akademischen Gefängnisse, während der Untker- 
suchung oder im Serafarrest, ist von der Universikät durch die akademischen Gefangenwär- 
ter zu vollziehen. Werden von dem vereinigten Criminalamte Pflicheverletzungen oder 
Vernachlässigungen der akademischen Gefangenwärter zur Kenntniß gebrachr, so ist zu der 
deshalb nöthigen Abbülfe sofort wirksame Einleitung zu treffen. Insofern die Abungs= 
und Detentionskosten von einem in dem abademischen Gefängnisse Verhafeeten, oder sei- 
nem, den Rechten nach, dazu verbundenen Water niche zu erlangen sind, hat solche die 
Universität zu tragen. 
. Xll. 
Zu Ausübung der Criminalgerichtebarkeic und Sicherheitspolizei über diejenigen Ein- 
wohner und Fremde, welchen ein schriftsässiger oder erimireer Gerichtsstand zustehe, er- 
balcen das vereinigte Criminal= und Polizeiame bierdurch beständigen Auftrag. 
G. XI. 
Das vereinigke Criminal= und Polizeiamt der Stadt teipzig sind nur der Konigli- 
chen Landesregierung, welche an beide rescribirk, unkergeordnec und verancwortlich.
	        
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