Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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G. XVII. 
Alle Unkcersuchungen sind unter Autorität und teitung des Criminakricheers, welcher 
die im Namen des vereinigten Criminalamts zu erstattenden Berichte und zu erlassenden 
Ausfertigungen zu signiren und zu unterzeichnen hat, in dessen Behinderung aber von dem 
Vicecriminalrichter, dem in der Regel die Vernehmungen zu haleen obliege, den geseg- 
lichen Vorschriften gemäß zu führen. 
Auch ist zu den Verbandlungen des vereinigten Criminalamés, insoweit solche Aca- 
demicos angehen, besonders bei Anordnungen zu Verhaftung eines Acadenici so wi# 
bel den die Academicos betreffenden Haussuchungen, Vernehmungen und Confoontationen, 
ferner bei Abfassung der Bescheide, und Publication der Rescripte und Erkennenisse, der, 
Inhalts einer besondern Verordnung, von der Universität zu ernennende Deputirte beizu- 
ziehen, und derselbe zu der vorzunehmenden Expedieion, mittelst kurzer schriftlicher Notiz, 
in welcher der Gegenstand und der Name des Inculpaken, so wie die Zeit der vorzuneh-= 
menden gerichtlichen Handlung anzugeben ist, einzuladen, wodurch jedoch der Gang drin- 
gender und unausschieblicher Geschäfte nicht aufgehalten werden darf. Wenn sich sodann 
der Deputicte der Universitär zu der bestimmten Zeic im vereinigten Criminalamke einfin- 
dec, so ist er zu den dießfallsigen Verhandlungen und den in dem vorliegenden gale zu 
fassenden Resolutionen zuzuziehen. 
Auch sind demselben in dieser Hinsicht, auf Verlangen, jedesmal die ergangenen 
Acten zu seiner Einsicht, und zu Mittbeilung seiner Bemerkungen und Ancräge, vorzule- 
gen. Er har endlich die in solchen Criminalsachen zu erstattenden Berichte, wenn selbige 
Anträge wegen des Verfahrens gegen Acaclemicos und deren Bestrafung betreffen, neben 
dem Criminalrichrer zu signiren und zu unterschreiben. Dem Präsidenten liege die Pfliche 
ob, von der Geschäfteführung bei dem vereinigken Criminalamte überhaupe, und von dem 
Fortgange der einzelnen Untersuchungen insbesondere, durch Revision der verschiedenen Re- 
gistranden und der ergangenen Untersuchungsacten, sor#während genaue Kenneniß zu neh- 
men, und die Abstellung der wahrgenommenen Mängel durch den Criminalrichter zu ver- 
anlassen, auch sind demselben die entstandenen neuen Untersuchungen und erfolgten Verhaf- 
tungen täglich in der gewöhnlichen Maße zu melden. 
G. XVIII. 
Zu Vollstreckung der Anordnungen des vereinigten Criminalames sind die Polizeiwa= 
chen mit zu verwenden, auch hat das vereinigte Criminalamé# gehörige Aufsiche zu füb- 
ren, daß die Criminalgefängnisse den geseßlichen Vorschriften gemäß eingerichtet und 
unterhalten werden. Der Stockmeister des Stadtraths ist, in Hinsiche der gehörigen Be- 
wachung und Behandlung der Criminalgefangenen, dem vereinigten Criminalamte untergeben.
	        
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