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6. XIX.
Das vereinigte Polizeiamt hat die moͤglichste Entfernung jeder, der persoͤnlichen
Sicherheit der Einwohner, durch Einheimische oder Fremde drohenden Gefahr, und die
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung daselbst, als seinen Haupczweck zu
beobachten.
6. XX.
Das vereinigte Polizelamt hac das Reche, sowohl die zu Erreichung dieses Zwecks
nokhwendigen, für die sämmtlichen Einwohner verbindlichen Verordnungen zu erlassen,
und öffentlich bekannt zu machen, als auch in den zur Sicherheicspolizei gehörigen ein-
zelnen Fällen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, bleibe aber dafür seiner vorgeset-
cen Behörde veranewortlich G. XIII.)
. XXI.
Die gegen solche Verfügungen und Resolutionen des vereinigeen Polizeiames, deren
Wollziehung zur Erhalcung der öffenclichen Ruhe und Sicherheit ohne Aufschub erforder-
lich ist, eingewandten Appellationen haben keine suspensive Wirkung; es ist jedoch auf
selbige an die vorgesetzte Behörde sofort zu berichten.
g. XXII.
Für das vereinigke Polizeiame gehören, unbeschadee dessen, was wegen der Discipli-
nargerichtsbarkeit der Universicät V. VII. bestimmt ist, ausschließlich alle zu Erreichung
des §. XIX. angegebenen Hauptzwecks, zu treffenden Maßregeln und Einrichtungen, so
wie die Erörterung und Bestrafung jeder Verletzung der allgemeinen und besondern Si-
coekbeite Polizei-Gesetze, und solchemnach insbesondere,
. zu Erlangung einer fortwährenden vollständigen Kenneniß und Uibersiche aller in #eipzig
sich aufhaltenden, sowohl einheimischen, als fremden Personen:
1.) die Führung der verschiedenen Register über alle Klassen der Einwohner,
2.) die Prüfung der tegitimation derer, welche um die Aufnahme als Bürger oder
Schutzverwandte ansuchen,
3.) die Ertheilung der Concession:
a.) zu Vermiethung des Gesindes,
b.) für fremde tastträger, Packer und Ballenbinder,
I.) für fremde Hausirer und Musikanten,
d.) zu einem sonstigen Aufenchalte für Auswärtige auf längere Zeie,
e.) die Legitimation der Handwerksgesellen durch Ertheilung der Erlaubniß zu ih-
rem Eintritte in Arbeit und zum Wechsel derselben,
4.) die Fuͤhrung der Fremdenregister,
Gesetzsammlung 1323. c 26 I