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g. XXIII.
Jede wirkliche Polizeiangelegenheit, welche niche offenbar zu den im gegenwärtigen
Regulakiv ausdrücklich benannten, der Verwaltung des Stadtraths überlassenen, Zweigen
der Wohlfahrtspolizei gehöre, (XXXVI.) ist bel entstehendem Zweifel, ob solche zur
Sicherheits= oder Wohlfahrts-Polizei zu rechnen sei, so lange, bis darüber die Entschei-
dung der vorgesetzten Behörde erfolge, der Cognition des vereinigten Polizeiamts, unbe-
schadet des Rechts, zu überlassen.
. XXIV.
Sobald aus den ersten, bei einer Polizeibehörde vorgenommenen, Vernehmungen
oder andern §. XXlII. sub III. 2. angegebenen Expeditionen sich ergiebt, daß ein zur
Criminaljustiz gehöriger Fall vorhanden ist, so hat die Polizeibehörde diese Sache, nebst
den gehaltenen Registraturen, zu Forestellung der Untersuchung, schleunig an das vereinigte
Criminalamt abzugeben.
6. XXV.
Jede nicht reinpolizeiliche, sondern die Rechte einzelner Parcheien betreffende, und da-
ber justizmäßig zu verhandelnde Sache, ist von der Polizeibehörde an die competente
JustizZbehörde zu verweisen, und dieser deren Enescheidung zu überlassen.
. XXVI.
Bei dem vereinigten Polizeiamte werden von Sr. Königl. Majestäc zwei beständige
Beisitzer, auf die von dem Stadtrathe zu beschehenden Vorschläge, aus dessen Mittel
bestellt.
Der erste Beisißer soll, wo möglich, mit diesem Posten zugleich die Stelle des Cri-
minalrichters verwalten.
Zu den Erxpeditionen des vereinigten Polizeiamts gehören zwei Ackuarien, welche die
Erfordernisse der wirklichen Aceuarien bei den Justizämtern besiten müssen, ingleichen die
zu Beförderung der Geschäfte, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des vereinigeen Polizei-
amts, jedesmal nöchigen Viceactuarien, Registratoren, Viceregistratoren oder sonstigen
Expedienten. «
Die Actuarien und uͤbrigen Expedienten werden vom vereinigten Polizeiamte selbst
gewaͤhlt, und, nach vorgaͤngiger Pruͤfung, angestellt.
. XXVII.
Zu schneller Beförderung und leichterer Uibersich" der Geschäfte des vereinigeen Po-
lizeiames, werden solche, nach ihren verschiedenen Gegenständen, in fünf abgesonderten
Expeditionen bearbeiter, nämlich in der