Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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g. XXIII. 
Jede wirkliche Polizeiangelegenheit, welche niche offenbar zu den im gegenwärtigen 
Regulakiv ausdrücklich benannten, der Verwaltung des Stadtraths überlassenen, Zweigen 
der Wohlfahrtspolizei gehöre, (XXXVI.) ist bel entstehendem Zweifel, ob solche zur 
Sicherheits= oder Wohlfahrts-Polizei zu rechnen sei, so lange, bis darüber die Entschei- 
dung der vorgesetzten Behörde erfolge, der Cognition des vereinigten Polizeiamts, unbe- 
schadet des Rechts, zu überlassen. 
. XXIV. 
Sobald aus den ersten, bei einer Polizeibehörde vorgenommenen, Vernehmungen 
oder andern §. XXlII. sub III. 2. angegebenen Expeditionen sich ergiebt, daß ein zur 
Criminaljustiz gehöriger Fall vorhanden ist, so hat die Polizeibehörde diese Sache, nebst 
den gehaltenen Registraturen, zu Forestellung der Untersuchung, schleunig an das vereinigte 
Criminalamt abzugeben. 
6. XXV. 
Jede nicht reinpolizeiliche, sondern die Rechte einzelner Parcheien betreffende, und da- 
ber justizmäßig zu verhandelnde Sache, ist von der Polizeibehörde an die competente 
JustizZbehörde zu verweisen, und dieser deren Enescheidung zu überlassen. 
. XXVI. 
Bei dem vereinigten Polizeiamte werden von Sr. Königl. Majestäc zwei beständige 
Beisitzer, auf die von dem Stadtrathe zu beschehenden Vorschläge, aus dessen Mittel 
bestellt. 
Der erste Beisißer soll, wo möglich, mit diesem Posten zugleich die Stelle des Cri- 
minalrichters verwalten. 
Zu den Erxpeditionen des vereinigten Polizeiamts gehören zwei Ackuarien, welche die 
Erfordernisse der wirklichen Aceuarien bei den Justizämtern besiten müssen, ingleichen die 
zu Beförderung der Geschäfte, nach dem pflichtmäßigen Ermessen des vereinigeen Polizei- 
amts, jedesmal nöchigen Viceactuarien, Registratoren, Viceregistratoren oder sonstigen 
Expedienten. « 
Die Actuarien und uͤbrigen Expedienten werden vom vereinigten Polizeiamte selbst 
gewaͤhlt, und, nach vorgaͤngiger Pruͤfung, angestellt. 
. XXVII. 
Zu schneller Beförderung und leichterer Uibersich" der Geschäfte des vereinigeen Po- 
lizeiames, werden solche, nach ihren verschiedenen Gegenständen, in fünf abgesonderten 
Expeditionen bearbeiter, nämlich in der
	        
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