Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(10908) 
5. XXIX. 
Die einzelnen Geschäfte des vereinigten Polizeiamts werden von den beiden Assesso- 
ren dergestalt geleitet, daß der erste Assessor, an welchen alle Meldungen erfolgen, in den 
vorkommenden Angelegenheiten und auf alle in der Hauptregistrande eingetragene Num- 
mern resolvirk, auch die im Namen des vereinigten Polizeiamés zu erstartenden Berichte und zu 
erlassenden Ausfertigungen, ingleichen die ausgestellten Pässe signirt und unterschreibe. 
Der zweite Assessor unterstützt den ersten in diesen Geschäften, vertrikt in dessen Abwesen- 
beic die Stelle desselben, und führt bei den Conferenzen und in andern besondern Fällen 
das Protocoll. " 
. XX. 
Zu VWollziehung der polizeilichen Anordnungen, und zu Aufrechehaltung der öffencli- 
chen Sicherheit und Ordnung, sind dem vereinigten Polizeiamte untergeben: 
1.) der Polizeiwachtmeister und zehen Polizeigendarmen, welche zugleich die täg- 
liche Aufwartung bei dem vereinigten Polizeiamte und dessen verschiedenen Expeditionen 
besorgen; 
2.) der Polizeiadjukant, drei Unteroffiziers, drei Tambours und acht und dreißig 
Polizeisoldaten, welche zweckmäßig unisormirc, mit Ober= und Untergewehr bewaßpner, 
und dazu bestimmt sind, täglich die Polizeiwacht zu beziehen, und die erforderlichen Pa- 
trouillen, Posten und Ordonanzen zu versehen. 
Die erledigten Seellen hat das vereinigte Polizelame mie hierzu tücheigen und brauch- 
baren Subjekten zu beseßen. 
K. XXXI. 
DOem vereinigten Polizeiamte stebe die Mitaufsicht über die Gefängnisse, deren Ein- 
richtung und die vorschrifemäßige Behandlung der Gefangenen, ingleichen über die Zwangs- 
Arbeits-Anstalten zu, wodurch es jedoch zu einer Einmischung in die ökonomischen Ver- 
hältenisse des, zur Administration des Scademagistrats gehörigen, Georgenhauses nicht be- 
rechtiget wird. 
Sollte dasselbe zu einer Revision in den akademischen Gefängnissen sich veranlaße 
finden, so hat es dem Rector der Universität diesé Absiche zuvor bekanne zu machen, und 
ihm freizustellen, ob er einen Universitätsbeamten, der der Expedicion beiwohne, dazu ab- 
ordnen wolle. Auch sind demselben die Gassenmeister und Gassenschreiber in den Vor- 
städten, die Thorschreiber, Zöllner, Thorwärter, Schlagzieber, Thoraufpasser und deren
	        
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