Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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(. XXXVI. 
In dieser Beziehung werden insbesondere folgende Gegenstände von dem Stadtrathe 
ausschließlich verwaltet: 
I. die Marktpolizei nach ihrem ganzen Umfange und die darin begriffene Nufsiche 
über: 
1.) die guke Beschaffenheie der Feilschaften, 
2.) die Richtigkeic des beim Verkaufe angewenderen Maaßes und Gewichts, 
3.) das Ausreichende der Zufuhr der Bedürfnisse, und die Abstellung des Mangels 
an selbigen, 
4.) das Hökerwesen, den Vor= und Aufkauf; 
II. die Meß= und Handels-Polizei, als: 
1.) Aussicht über die Erhaleung der Meßordnung, den Umfang und die Dauer der 
Meßzeit, das Auslegen und Einlegen der Verkäufer, das Budenwesen, Hausiren x. 
2.) Handhabung der Wageordnung, 
3.) Handhabung der Kramerordnung, 
4.) Ausfertigung der Waarencereifikate; 
III. die Gewerbepolizei, 
1.) in Ansehung des Innungswesens, 
2.) in Ansehung der Erkheilung der zu manchen Gewerben erforderlichen, nach S. XXII. 
dem vereinigken Polizeiamte nicht ausdrücklich vorbehaltenen Concessionen, als: 
a.) zum Branntweinbrennen und Branntweinschank, 
b.) zum Wein= und Kaffeeschank, 
.) zu Anlegung von Gasthöfen, 
d.) zum Bierschank, 
e.) zur Speisewirthschafte, 
Z.) Iin Ansehung des Brauwesens, und der Verpflichtung der Mälzer, 
A.) in Ansehung der Aussiche über die Sceigerung der Preise und Arbeitslohne, und 
über die Beobachtung der Taxen in den Gasthöfen und sonst; 
IV. die Seraßenpolizei, nämlich die Aufsiche: 
1.) über die Reinlichkeic der Seraßen, 
2.) über das Pflasterwesen,
	        
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