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6.) Maßregeln gegen die zu große Vermehrung und das Umberlaufen der Hunde und
Anstalten bei bemerkten wüchenden Thieren dieser Art;
7.) Anstalten bei ansteckenden Krankheiten;
6.) das Hospitalwesen;
Uibrigens behält die Universität ihre bisherigen Rechte in Ansehung der Bestellung
eines eignen Phosici und Chirurgi und im Betreff der mie dem Trierischen Institute ver-
einigten Entbindungsschule; auch ist die Visitation der Weinniederlagen in den Universi-
tätsgebäuden in dem Augenblicke, wo solche vorgenommen werden soll, der Admini-
stration des Hauses bekanne zu machen, und letzterer der Expedition beizuwohnen, nach-
gelassen;
VIII. die Religionspolizei, durch Aufsicht über die Sabbaehsfeier nach den be-
stehenden tandesgesehen, nebst der Ertheilung der Erlaubniß zu Arbeicen an Sonn-
und Festragen in dringenden Fällen;
IX. die Sittenpolizel, theils durch Aufrechthaltung der Ordnung und guten Sit-
ten in den Familien und unker den Eheleuken, cheils durch die Cognition bei Ge-
stattung von öffenclichen Lustbarkeiten, Bällen, Concerken, Aufzügen, Schauspielen,
Vogelschießen, Feuerwerken, und Ausstellungen von Sehenswürdigkeiten, mit alleini-
ger Ausnahme der von den Studirenden zu veranstaltenden Feierlichkeiten, (beils
durch Aufsicht auf teih= und tesebibliotheken;
X. das Armenwesen, unbeschadek der dem vereinigten Polizeiamte zustehenden Ent-
fernung und Bestrafung der Bettler und Vagabunden; (I. XX II.)
Auch bleibe der Universität die Verwaltung ihrer Armenfonds und die Ver-
sorgung ibrer eignen Armen, wie vorbin;
XI. das Zuche= und Versorgungshausz;
XII. die Seadebeleuchtung;
XIII. die Wasserkünste, das Röhrwesen und die Schleussen.
S. XXXVII.
Das vereinigte Polizelamt und der Stadtrath, so wie deren Untergebene, haben sich
in der Verwaltung der Sicherheits= und Wohlfahres-Polizei, auch unaufgefordert, gegen-
seitig krästigst zu unrerstüßen und beizustehen.