Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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6.) Maßregeln gegen die zu große Vermehrung und das Umberlaufen der Hunde und 
Anstalten bei bemerkten wüchenden Thieren dieser Art; 
7.) Anstalten bei ansteckenden Krankheiten; 
6.) das Hospitalwesen; 
Uibrigens behält die Universität ihre bisherigen Rechte in Ansehung der Bestellung 
eines eignen Phosici und Chirurgi und im Betreff der mie dem Trierischen Institute ver- 
einigten Entbindungsschule; auch ist die Visitation der Weinniederlagen in den Universi- 
tätsgebäuden in dem Augenblicke, wo solche vorgenommen werden soll, der Admini- 
stration des Hauses bekanne zu machen, und letzterer der Expedition beizuwohnen, nach- 
gelassen; 
VIII. die Religionspolizei, durch Aufsicht über die Sabbaehsfeier nach den be- 
stehenden tandesgesehen, nebst der Ertheilung der Erlaubniß zu Arbeicen an Sonn- 
und Festragen in dringenden Fällen; 
IX. die Sittenpolizel, theils durch Aufrechthaltung der Ordnung und guten Sit- 
ten in den Familien und unker den Eheleuken, cheils durch die Cognition bei Ge- 
stattung von öffenclichen Lustbarkeiten, Bällen, Concerken, Aufzügen, Schauspielen, 
Vogelschießen, Feuerwerken, und Ausstellungen von Sehenswürdigkeiten, mit alleini- 
ger Ausnahme der von den Studirenden zu veranstaltenden Feierlichkeiten, (beils 
durch Aufsicht auf teih= und tesebibliotheken; 
X. das Armenwesen, unbeschadek der dem vereinigten Polizeiamte zustehenden Ent- 
fernung und Bestrafung der Bettler und Vagabunden; (I. XX II.) 
Auch bleibe der Universität die Verwaltung ihrer Armenfonds und die Ver- 
sorgung ibrer eignen Armen, wie vorbin; 
XI. das Zuche= und Versorgungshausz; 
XII. die Seadebeleuchtung; 
XIII. die Wasserkünste, das Röhrwesen und die Schleussen. 
S. XXXVII. 
Das vereinigte Polizelamt und der Stadtrath, so wie deren Untergebene, haben sich 
in der Verwaltung der Sicherheits= und Wohlfahres-Polizei, auch unaufgefordert, gegen- 
seitig krästigst zu unrerstüßen und beizustehen.
	        
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