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Die Subalcernen der beiden Polizeibehörden, die Polizeigendarmen, Polizeiwachen,
Sctadtsoldaten und Rathödiener sind daher berechtigt und verpflichter, jeder wahrgenom-
menen polizeiwidrigen Handlung, ohne Rücksicht, ob solche einen Gegenstand der Sicher-
heits= oder Wohlfahrks-Polizei ausmacht, sich augenblicklich und nachdrücklich zu wider-
sehen, die Contravenienken, wenn es erforderlich ist, zu arretiren, und sie, unter der An-
zeige des Vergehens, sofort an die compelente Behörde auszuantworten, oder leßterer,
wenn eine Arrekirung niche erfolge ist, das wahrgenommene Polizeivergehen schleunigst be-
kannt zu machen,
XXXVIII. 4
Uibrigens behalten die zwischen der Universität und dem Scadtrathe zu teipzig, in
ältern und neuern Zeiten, geschlossenen Compactaten, Transactionen und Recesse, so wie
alle wohlerworbene Rechte der Universität und ihrer Collegien, nicht minder die frühern
polizeilichen Verordnungen des Stadtraths, die Gültigkeit, die sie vor dem Jahre 1815
gehabt haben, auch ferner in allen den Punkten, welche nicht mic den, in dem gegenwär-
tigen, lediglich die Verwaltung der Polizei= und Criminal-Justiz zu teipzig becreffenden
Regulativ enthaltenen Bestimmungen in offenbarem Widerspruche stehen.
Ausgegeben zu Dresden, am 21sken März 1322.