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. 2.
ae Beschwerden gegen die im 6. 1. benannten amesässigen Behörden sind, von derselben
füdrung beiden Zeie an, nicht mehr bei den Aemtern, sondern bei den, den Aemtern vorgesetzten, höhern
Aemtern. Juftiz. und Verwaltungs-Collegien unmittelbar anzubringen, von welchen die Verfügun-
gen darauf ebenfalls unmictelbar an gedachte amesässige Behörden künftig ergehen sollen.
ee)Berichkser= §. 3.
at en i .
flmngnm Mit den Berichtserstattungen, die in den bei gedachten amtsässigen Behörden an-
den bei amtsäf-
bgen Behörden hängigen Untersuchungssachen erforderlich werden, und mic den darauf zu erlassenden
anhängigen Un- Verfügungen, ist es gleichergestale nach der im F. 1. gegebenen Vorschrife zu halcen,
tersuchungssa— » ,
chen. wenn gleich eine Appellation oder Beschwerdefuͤhrung dabei nicht in Frage steht.
d.) Fortdaner 8. 4.
der uͤbrigen Alle uͤbrige Jurisdiction- und Subordination- Verhaͤltnisse der Untergerichte zu Un-
Amtscompeten;
gegen Unterge= sern Justizämtern bleiben unverändert.
richte. 6. 5.
EeMeee Das Oberhofgeriche zu Leipzig behäle ferner die Eigenschafe eines allgemeinen Ge-
Oberhosze= richtshofes für die civilrechtlichen Angelegenheiten der alterbländischen Schriftsassen, nach
richts. dem zeitherigen Geschäftsumfange, jedoch unter den im §F. 16. ausgedrückeen Beschrän-
#.) Wegfall der kungen; allein die Eigenschaft einer Appellationinstanz wird ihm, vom ersten Tage des
Appcllationin= auf die Publication des gegenwärtigen Mandats nächsifolgenden Monaks an, hiermie ene-
han desselben. nommen „mit Ausnahme der an dasselbe zu solcher Zeit bereits einberichteten Appellationen.
Werden demohnerachtet nach dem gedachten Zeitpunkte Appellationen an das Ober-
hofgericht eingewendet, so sind sie eben so anzusehen und zu behandeln, als ob sie an Uns
gerichtet waͤren.
8. 6.
m Vrrschrt Wenn das Oberhofgericht in einer bei ihm anhaͤngigen Rechtssache einer Obrigkeit zu
ven vomeer, einer Proceßhandlung Auftrag ertheilt, und bei der Auftragsbebörde an dasselbe appellirer
ho'gerichte be= wird; so hat zwar diese Behörde dem Oberhofgerichte die Appellation anzuzeigen, kteteeres
s“* aber auf selbige welteren Bericht zu erstatten, dafern nicht durch eine bei ihm darauf er-
hten Appellatto, folgende Resolution den Appellationbeschwerden völlig abgeholfen und bierdurch die wei-
nen. tere Berichtserstattung entbehrlich wird.
G. 7.
5 Wepsall ber Auch die bisherige Competenz des Oberhofgeriches zur Aufsichtsführung über die Un-
aim ie terobrigkeiten und zur Verfuͤgung auf die gegen sie bei ihm angebrachten Beschwerden,
rung brim Ober- 1 , . .
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