Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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die bis zu dem gesebten Tage bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdesachen hiervon 
ausgenommen. Auch behälc das Oberhofgeriche fernerhin das Befugniß, die Unterobrig- 
keiten zur Befolgung seiner Verordnungen durch S#rafauflagen anzuhalten. 
G. B. 
Der bisher bei dem Oberhofgerichte üblich gewesene Inhibleloproceß wird hiermie 4.) Abschaffuns 
gänzlich aufgehoben. In den bei der Publication dieses Mandats nach der Art des In- des Inbibitiv— 
bibitivprocesses noch anhängigen Sachen aber ist, dem bisherigen Gebrauche gemäß, processes. 
bis zu der Beendigung derselben zu verfahren. 
. 0.— 3.) Künftiger 
Geschäftekreis 
Unser Appellaxiongericht höre, von dem im §. F. bestimmten Zeitpunke an, auf, d9 eppella= 
ein Gerichtshof erster Instanz zu seyn, bis auf die im §. 11. bestimmten Ausnahmen. ttiongerichts. 
Es sollen jedoch die zu dieser Zeit bel ihm obschwebenden Immediatprocesse, ohne .9 Wegfall der 
. . - « . Immediatsa- 
Unterschied, noch in bisheriger Maße daselbst fortgestellt und zur endlichen Enrscheidung chen bei demsel- 
gebracht werden. « ben; 
§. 10. 
Wenn die tandesregierung, in Gemäßhelt des Vorbeschiedsmandats vom 24sten Fe. b.) auch der 
bruar 1717. J 3. und der Appellation-Gerichts Ordnung vom 27’sten März 1734 Tu. durch gueret 
„Wer vor Unser Appellationsgericht 2c.“ eine Sache zur rechtlichen Ausführung mittelst gierung biéter 
Decretes verweisee, kann sie binfüro an das Oberhofgericht die hierunter nöthige Verfü= dahin verwielt- 
gung ertheilen, wenn die Sache nicht, vermöge der Vorschrift des nächstfolgenden §., in nen Sachen. 
erster Instanz zur Competenz des Appellationgerichts gehörc, oder sie, dieselbe commis- 
sionsweise bei einem Justizamte fortstellen zu lassen, sich bewogen findet. 
In Ansehung der etwa jeßt beim Appellariongerichte anhängigen dergleichen Sachen 
ist es wie mit den im vorstehenden §#. bemerkten Immediatsachen zu halten. 1 
. 11. 
Die bei dem Appellationgerichte demohnerachtet auch ferner ausschließlich anzubrin- -r.) Ausnahmen 
genden und zu verhandelnden Sachen sind folgende: biervon. 
1.) die gegen die Mitglieder Unsers Königl. Hauses etwa klagbar werdenden Ansprüche, 
2.) die gegen Unsern E’iscum oder das Steuerärarium, auch die unter der Direction 
der zu den allgemeinen Straf= und Versorgungs-Anstalten verordneten Commission steben- 
den Cassen, und die Ausgieichungscasse, so lange die tetztere noch besteht, anzubringenden 
Rechtssachen, 
S.) die zur rechtlichen Ausführung gelangenden tehnsstreicigkeicen, 
4.) die gegen das Domcapitel zu Meissen, und 
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