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die bis zu dem gesebten Tage bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdesachen hiervon
ausgenommen. Auch behälc das Oberhofgeriche fernerhin das Befugniß, die Unterobrig-
keiten zur Befolgung seiner Verordnungen durch S#rafauflagen anzuhalten.
G. B.
Der bisher bei dem Oberhofgerichte üblich gewesene Inhibleloproceß wird hiermie 4.) Abschaffuns
gänzlich aufgehoben. In den bei der Publication dieses Mandats nach der Art des In- des Inbibitiv—
bibitivprocesses noch anhängigen Sachen aber ist, dem bisherigen Gebrauche gemäß, processes.
bis zu der Beendigung derselben zu verfahren.
. 0.— 3.) Künftiger
Geschäftekreis
Unser Appellaxiongericht höre, von dem im §. F. bestimmten Zeitpunke an, auf, d9 eppella=
ein Gerichtshof erster Instanz zu seyn, bis auf die im §. 11. bestimmten Ausnahmen. ttiongerichts.
Es sollen jedoch die zu dieser Zeit bel ihm obschwebenden Immediatprocesse, ohne .9 Wegfall der
. . - « . Immediatsa-
Unterschied, noch in bisheriger Maße daselbst fortgestellt und zur endlichen Enrscheidung chen bei demsel-
gebracht werden. « ben;
§. 10.
Wenn die tandesregierung, in Gemäßhelt des Vorbeschiedsmandats vom 24sten Fe. b.) auch der
bruar 1717. J 3. und der Appellation-Gerichts Ordnung vom 27’sten März 1734 Tu. durch gueret
„Wer vor Unser Appellationsgericht 2c.“ eine Sache zur rechtlichen Ausführung mittelst gierung biéter
Decretes verweisee, kann sie binfüro an das Oberhofgericht die hierunter nöthige Verfü= dahin verwielt-
gung ertheilen, wenn die Sache nicht, vermöge der Vorschrift des nächstfolgenden §., in nen Sachen.
erster Instanz zur Competenz des Appellationgerichts gehörc, oder sie, dieselbe commis-
sionsweise bei einem Justizamte fortstellen zu lassen, sich bewogen findet.
In Ansehung der etwa jeßt beim Appellariongerichte anhängigen dergleichen Sachen
ist es wie mit den im vorstehenden §#. bemerkten Immediatsachen zu halten. 1
. 11.
Die bei dem Appellationgerichte demohnerachtet auch ferner ausschließlich anzubrin- -r.) Ausnahmen
genden und zu verhandelnden Sachen sind folgende: biervon.
1.) die gegen die Mitglieder Unsers Königl. Hauses etwa klagbar werdenden Ansprüche,
2.) die gegen Unsern E’iscum oder das Steuerärarium, auch die unter der Direction
der zu den allgemeinen Straf= und Versorgungs-Anstalten verordneten Commission steben-
den Cassen, und die Ausgieichungscasse, so lange die tetztere noch besteht, anzubringenden
Rechtssachen,
S.) die zur rechtlichen Ausführung gelangenden tehnsstreicigkeicen,
4.) die gegen das Domcapitel zu Meissen, und
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