Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(2099) 
Wird von der Landesregierung die Annahme einer Appellation beschlossen, die im a), bei den in 
Laufe eines Rechtsstreites wider das richterliche Verfahren eingewendet, und von dem Un— Kalrurnscchen 
. g- 
terrichter an sie einberichtet, oder in Finanz- Militair- und Seeuer-Sachen, durch Commu= keiten einge, 
nication anderer Landesbehoͤrden, der bestehenden Ordnung nach, zu ihrer Cognition ge—- wenderen Ap- 
bracht worden ist; so har sie die Sache mittelst Communicaes zum Appellationgerichte#“ lationen/ 
abzugeben, dieses aber sodann wie bei einer von ihm selbst angenommenen Appellation 
zu verfahren. 
ß. 16. 
Von der dem Oberhofgerichte im §. 5. coll. §. 11. gegen Schrifesassen beigelegeen b.) in Ansehung 
Competenz sollen, unbeschader einer erwanigen jetigen Rechesanhängigkeic, # E 
a.) die Denunciation= und Rügenklagen gegen Schriftsassen, 
b.) die sie angehenden Gesinde-Bau- Commercial= und Handwerks-Sachen, 
Z.) die sie betreffenden Concurs= und Edictalprocesse, auch Nachlaß= und Vor- 
mundschafts-Sachen, die leßkeren jedoch mit Ausnahme des von dem Oberhofge- 
richte zeither ausgeübten Befugnisses der Bestätigung der Geschlechtsvormünder, 
ausgeschlossen und der Cognicion Unserer #Landesregierung vorbehalten bleiben. 
Auch wird den Partheien ferner die Wahl frei gelassen, zum Behufe der gegen 
Schriftsassen anzubringenden Klagen, bei der tandesregierung um Auftrag an ein Justizame 
anzusuchen. 
K. 17. 
Dasselbe mag in dem Falle geschehen, wenn gegen mehrere Sereitgenossen, welche S im Falle der 
unter verschiedener Gerichtsbarkeit stehen, Klage zu erheben ist; und vor diesem, bei der — 
Landesregierung allein kuͤnftig Statt findenden Gerichtsstande des Zusammenhanges der Sachen. 
Sachen, sollen hinfuͤro auch solche Streitgenossen, welche der geistlichen und Militairge— 
richtsbarkeit unterworfen sind, zugleich belangt werden koͤnnen. 
C. 18. 
Die Schriftsaͤssigkeit soll hinfuͤro nur zustaͤndig seyn: 
1.) den Besitzern schriftsaͤssiger Grundstuͤcke und den denselben verliehenen Gerichten, 5.) Verordnun- 
2.) den Stadträͤthen und andern Corporationen, die sich jet in dem Besiße der Heri Wiime 
Schriftsässigkeie befinden, oder denen solche künftig zugestanden wird, „) im Betreff 
3-) den Inhabern der Stellen und Prädicate, welche in dem uncerm 106en December der Schriftsäf- 
1818 bekanne gemachten Abdrucke der Hofrangerdnung aufgeführe sich befinden, oder de= fikeitt 
nen künftig ein Rang in der Hofordnung annoch beigelegt wird, 
4.) Unsern Justizbeamten, 
5.) den Ebhe#weibern schriftsässsger Personen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.