Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

4 212 ) 
II. 
Das Proceßverfahren betreffend. 
S. 22. « 
1.) Was wegen Vom ssten August dieses Jahres an soll das Rechtsmittel der Leuterung in den untern 
W*s“ Instanzen, mit alleiniger Ausnahme dessen, was das Mandac, wie bei enestehenden 
tens seyn solle: Streitigkeiten in Bergsachen zu procediren,, vom 20sten August 1z135. . 17. und 13.a, 
".) in den un, ingleichen die teipziger Handels-Geriches-Ordnung vom 21sten December 1632 lit. 20. 
tern Instanten, vorschreiben, niche weiter zulässig seyn. 
Wird von diesem Tage an gegen ein in unterer Instanz gespkochenes Erkenneniß 
democh Leucerung eingewendet, so wird dadurch die Rechtskraft nicht gehemmt. 
5. 23. 
b.) in der Appel- In der Appellationinstanz bleibt zwar die Leuterung den Parrheien, gegen die von 
lationinstanz. ihnen für beschwerend erachtecen Appellation-Geriches-Urehel, oder wegen einzelner, sie gra- 
virenden Punkte derselben, ferner gestarcet; allein, durch zwei in dieser Instanz gleichförmig 
gesprochene Sentenzen, es mögen nun solche unmittelbar auf einander gefolge, oder abän- 
dernde Erkennenisse dazwischen gekommen seyn, soll künftig jede Appellarionsache, die 
nach dem im H. 22. bestimmten Zeiepunkte zur Justification gelange, sowohl überhaupe, 
als in Ansehung der einzelnen, in dieser Maße abgeurthelten Punkre beschlossen werden. 
G. 24. 
Zc.) in den dem In Ansehung der, nach Maßgabe bes §. 11. beim Appellationgerichte serner zu ver- 
Appellationge= handelnden Immediatsachen behäle es bei demjenigen, was wegen der Leuterungen und 
richte vorbehal- 
tenen Imme- Oberleuterungen in der Proceßordnung, und deren Erläuterung tit. XXXV. in Absicht 
diatsachen. auf deren Einlegung, Zulässigkeit und Prosecucion vorgeschrieben worden ist, sein Bewenden. 
Es sollen aber in denjenigen Sachen dieser Arc, in welchen der Termin zu Recht zur 
Zeic der Publication des gegenwärtigen Mandats noch niche ist abgehalcen worden, durch 
drei von dem Appellationgerichte gleichförmig ertheilte Entscheidungen, es mögen nun die 
Erkenntnisse, welche sie enrhalten, unmittelbar auf einander folgen, oder nichr, alle fer- 
nere suspensive Rechtsmitcel ausgeschlossen werden. 
2 
2.) Die Prcceß- d. 25. 
Fatalien betr. Alle in Ansehung des Proceßverfahrens vorgeschriebenen Fristen, miehin auch die zur 
à0 Berch nung Eipwendung der Rechtsmirtel geordnete zehntägige Frist, sollen künftig bis Nachmittags 
Fäißersebnkeern um fünf Uhr, als dem Ende der Gerichtszeit desjenigen Lases laufen, an welchem sie 
vilprocesse. zu Ende gehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.