Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Vsfelmehr bat der Richeer binnen acht Tagen, vom Ablaufe der vkerzehntägigen, dem 
Gegner des Appellanken eingeräumten Frist an gerechner, einen Anzeigeberiche über die 
gegen ein Erkenntniß eingewendete Appellation, mie sämmtlichen zugehörigen Acten, bei 
fünf Thalern Serase, an die Appellacionbehörde abzusenden. 
Sind in elnem Processe von mehrern Pareheien wider einen und denselben Rechts- 
spruch Appellationen eingewendet worden; so ist uber sämmeliche Appellationen nur ein 
Anzeigeberiche zu erstatten. 
In dem Anzelgeberichee mag der Richeer blos auf das Folium der Acten, wo sich 
der durch Appellation von seiner Recheskraft suspendirte Rechtsspruch befinder, binweisen, 
und die von dem Appellanten aufgestellten Beschwerdepunkte anführen: jedoch bleibe ihm 
unbenommen, dasjenige, was er zu deren Widerlegung, oder sonst zur Aufklärung der 
Sache, anzuführen für nöthig sindee, kürzlich zu erwähnen. 
g. 28. 
% bes aeuts Dem Richter blelbe zwar nachgelassen, dem Appellamen, mir einer Nottlsication 
epestoloerum, von dem Tage des Abganges des Berichés, die tiquidakion der, wegen dieser Notification 
und der Berichtserstattung, erwachsenen Gebuhren zuzufertigen, und denselben zu bedeu- 
ten, daß er den Betrag dieser Liquidation an dem, zu dem Abgange des Berichts be- 
sttimmten Tage, bei Vermeidung rechtlicher Zwangsmittel, bezahlen solle. Die Appel- 
lation ist aber, wenn die Bezahlung nicht erfolge, deshalb niche für erloschen zu achten. 
Das bisher geordnek gewesene Fakale der Berichtsablösung wird also aufgehoben. 
Jedoch kann der Richter, wenn die Bezahlung der liquidirten Kosten nicht längstens 
binnen drei Tagen nach dem Abgange des Berichts erfolge, selbige durch Execution 
einbringen. 
K. 20. 
dd.) bes 414 Auch das vorhin geordnee gewesene Fakale, wegen der von dem Appellanten, für die 
solvendarum « 
»Um-»O Inhibition und die Citatlon, in dem Termine zu der Justification der Appellation, bei 
proinlibitio- Werlust derselben, zu erlegenden Gebühren, findee in dieser Maße künftig niche weiter 
v Statt. 
Wenn aber der Appellant die ihm mit einer Zahlungauflage zugefertigte Liquidation 
der desfallsigen Gebühren an dem zur Justificacion der Appellation bestimmten Tage nicht 
berichtiget; so soll in gleicher Weise gegen ihn, wie im F. 23. bestimmt worden, mie 
deren Beicreibung verfahren werden.
	        
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