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Vsfelmehr bat der Richeer binnen acht Tagen, vom Ablaufe der vkerzehntägigen, dem
Gegner des Appellanken eingeräumten Frist an gerechner, einen Anzeigeberiche über die
gegen ein Erkenntniß eingewendete Appellation, mie sämmtlichen zugehörigen Acten, bei
fünf Thalern Serase, an die Appellacionbehörde abzusenden.
Sind in elnem Processe von mehrern Pareheien wider einen und denselben Rechts-
spruch Appellationen eingewendet worden; so ist uber sämmeliche Appellationen nur ein
Anzeigeberiche zu erstatten.
In dem Anzelgeberichee mag der Richeer blos auf das Folium der Acten, wo sich
der durch Appellation von seiner Recheskraft suspendirte Rechtsspruch befinder, binweisen,
und die von dem Appellanten aufgestellten Beschwerdepunkte anführen: jedoch bleibe ihm
unbenommen, dasjenige, was er zu deren Widerlegung, oder sonst zur Aufklärung der
Sache, anzuführen für nöthig sindee, kürzlich zu erwähnen.
g. 28.
% bes aeuts Dem Richter blelbe zwar nachgelassen, dem Appellamen, mir einer Nottlsication
epestoloerum, von dem Tage des Abganges des Berichés, die tiquidakion der, wegen dieser Notification
und der Berichtserstattung, erwachsenen Gebuhren zuzufertigen, und denselben zu bedeu-
ten, daß er den Betrag dieser Liquidation an dem, zu dem Abgange des Berichts be-
sttimmten Tage, bei Vermeidung rechtlicher Zwangsmittel, bezahlen solle. Die Appel-
lation ist aber, wenn die Bezahlung nicht erfolge, deshalb niche für erloschen zu achten.
Das bisher geordnek gewesene Fakale der Berichtsablösung wird also aufgehoben.
Jedoch kann der Richter, wenn die Bezahlung der liquidirten Kosten nicht längstens
binnen drei Tagen nach dem Abgange des Berichts erfolge, selbige durch Execution
einbringen.
K. 20.
dd.) bes 414 Auch das vorhin geordnee gewesene Fakale, wegen der von dem Appellanten, für die
solvendarum «
»Um-»O Inhibition und die Citatlon, in dem Termine zu der Justification der Appellation, bei
proinlibitio- Werlust derselben, zu erlegenden Gebühren, findee in dieser Maße künftig niche weiter
v Statt.
Wenn aber der Appellant die ihm mit einer Zahlungauflage zugefertigte Liquidation
der desfallsigen Gebühren an dem zur Justificacion der Appellation bestimmten Tage nicht
berichtiget; so soll in gleicher Weise gegen ihn, wie im F. 23. bestimmt worden, mie
deren Beicreibung verfahren werden.