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8. 30.
In Ansehung der bei dem Leipziger Handelsgerichte eingewendeten Appellationen hat .) Die Han-
es bei den, im §. 20. der cteipziger Handels-Gerichts-Ordnung, derenchalben ertheilten Seten
Worschriften, nur dasjenige ausgenommen, was wegen der an das Oberhofgeriche zu
richcenden Appellarionen daselbst nachgelassen worden ist, noch zur Zeit zu bewenden.
g. 31.
Wenn in den zum Appellationgerichte devolvirten groͤßern Rechtssachen die einge-- 3.) Wenn und
wendeten Appellationen rejicirt werden, so soll gegen die ergehenden Rejectionrescripte WWlliimnme
nur eine Appellation den Parcheien annoch nachgelassen seyn, bei demjenigen aber, was dieaus dem Ap-
hierauf von dem Appellationgerichte anderweit durch Rescripe decidirt wird, es schlechter= pellationge-
dings sein Bewenden haben, auch der Unterrichter auf eine dagegen eingelegte fernere icer n aepel
Appellation keinen Bericht erstatten. - künftig ergehen-
- den Rejection=
Das Nöämliche soll in dem Falle gelten, wenn das Appellationgericht auf eine, oder Decifo-
in solchen Sachen einkommende Appellation das Erkenneniß erster Instanz sofort durch Peesertieefe
Rescript zu erläutern oder abzuändern, als welches ihm bei unzweifelhafter Nothwendig- 5.) ie eauee
keit einer Erläuterung oder Abänderung, ohne vorgängiges Justificationverfabren, zu thun msjoribus,
freistehen soll, sich bewogen sindek.
Wird eine solche gegen ein Rescripe des Appellaciongeriches eingewendeee anderweice
Appellgtion zur Justification angenommen, und fälle das Urchel über die justificiree Ap-
pellation dennoch confirmatorisch aus, so mag eine teuterung gegen letkeres nicht zuge-
lassen werden.
S. 32.
In geringsügigen Rechtssachen soll wider das auf eine, gegen das von dem Unter= b.) in gering-
richter gefällte Decisum, eingewendete Appellation aus dem Appellationgerichee künftig Kheigen Sa-
ergehende Rejectionrescript gar keine Appellation zulässig seyn, auch, im Fall eine solhe
dennoch eingewendee wurde, kein Bericht darauf erstattet werden.
Wider ein in solchen Sachen ertheiltes declarakorisches oder reformarorisches Reseript
mag zwar von dem dadurch beschwerten Theile appellirt werden; allein bei der bierauf
durch anderweites Rescripe erfolgenden Decision soll es, ohne Uncerschied der Fälle, sein
Bewenden haben, und eine weitere Appellation dawider ist niche zu artendiren.
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