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4.) Wie auf an- g. 33.
genommene
Apoellationen - . . .
snpdkesp.Lcute- Von der erfolgten Annahme der gegen rechtliche Erkenntnisse eingelegten, nach
rungen beim Vorschrift des §. 12. zum Appellationgerichte einberichteten, Appellationen wird hin-
68 künfeig den Partheien, anstatt der von der tandesregierung bisher erlassenen Inhibi-
verfahren wer= korialien, durch besondere Verfügungen des Appellationgerichts sofort Kenntniß gegeben,
den soll. und ein Termin zur Justification, mit Einräumung einer nur vierwöchentlichen Frist, zu-
a.) Aufhebung elei
der bisherigen gleich anberaumt.
Znsbirortt, 6. 3d.
seondersurri Den Partheien ist niche gestatte#, vor Eintrict des Justiffcatkonrermins, bei der
Anppellationbehörde mit Vorstellungen einzukommen, welche auf Unterstützung der Be-
schwerden, oder auf deren Widerlegung Bezug haben, oder um Communication des Appella-
tionberichts zu bieten.
Beim Justisicationverfahren aber mag jede Parthei ferner mie zwei Säßen gehöre
werden, von welchen der Justification= und Einlassung= Saß, jeder binnen vierzehn
Tagen, die beiden letzten Sätze aber, die Replik und Duplik, jede binnen acht Tagen,
bei deren Verlust, in Doplo einzureichen sind.
Diese Fristen, in welche auch die Sonn= und Feiertage einzurechnen sind, sollen
bei dem Justificationsaße von Nachmitkags fünf Uhr des Termintages, bei jedem der
übrigen Sätze aber, von Nachmittags fünf Uhr desjenigen Tages laufen, wo die Par-
thei oder ihr Bevollmächtigter die Abschrift des vorhergehenden gegentheiligen Satzes
von dem Appellationgerichte zugefertige# erhalten hat. Jedoch bleibe dem Appellation-
gerichte vorbehalten, in weitläufeigen Concurs= und Nachlaß-Sachen, bei welchen viele
Gegenpartheien interessirt sind, mictelst eines an selbige zu erlassenden Patenés, die bloße
Vorlegung dieser Säße, so wie, mittelst einer an den Appellanten zu erlassenden Ver-
fügung, die bloße Vorlegung der mehrern Einlassungsäte anzuordnen, und es hat sol-
chenfalls die Insinuation des Patents oder der Verfügung mit der Zufertigung der Ab-
schrife jener Säge völlig gleiche Wirkung.
Fälle das Ende der verordneten vierzehntägigen und resp. achttägigen Frist auf einen
Senntag oder Feierkag; so hac die Einreichung der Säte an dem nächsten auf diesen
Sonn= oder Feiertag folgenden Werkellage zu geschehen.
Dilationen in Ansehung dieser Fristen können, außer in außerordenclichen, nach dem
Ermessen des Judici# zu beurtheilenden Fällen, nicht ertheile, auch selbst durch Compro-
miß der Partheien niche verstattet werden, vielmehr haben diese, wenn sie wegen Ver-
gleichsunterhandlungen oder aus andern Ursachen die Sistirung des Processes wünschen,