Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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solches erst nach beendigtem Verfahren anzuzeigen, und um Aussesung des Verspruchs 
zu bieren. " 4 
28 55. 
Wenn sich der Appellank am Erscheinen im Justificariontermine, oder an der Ein- 9ö5ä Felgen bee 
reichung des Justificarionsates versäumr, so soll dieß den Verlust der ppellacion selbst denrl Verfünm. 
nicht mehr zur Folge haben, sondern über die Materialien der Appellation, so wie die nisse. 
Sache liege, gesprochen werden. 
Ist bei dem Justificaclonverfahren der Einlassungsa oder ein Schlußsaß versäume, 
oder ist der Appellat im Justificationtermine außen geblieben; so ist um deshalb das 
Verfahren nicht für geschlossen zu achten, vielmehr soll den Partbeien gestattet seyn, 
auch nach Versäumniß des ersten von ihnen einzureichenden Sates, dennoch den zweiten, 
so wie im Falle eines von dem Gegner hierunter begangenen Versäumnisses, die ihnen 
selbst nachgelassenen Säte, innerhalb der gehörigen Frist, zu übergeben. 
6. 36. 
Zu Prosecution der beim Appellationgerichte angenommenen (teuterungen hatc dasselbe J.9 Proseen- 
einen Termin, unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist, anzusetzen, und es ist der #oe 
Prosecurlonsaß selbst binnen vierzehn Tagen, vom Terminstage an gerechnec, bei Verlust 
desselben, einzubringen. Zu Einreichung des Einlassungsaes wird dem Gegner eine 
vierzehntägige Frist gestattet, welche von Insinuation der an ihn ergehenden Zufertigung 
des Prosecutionsahes zu rechnen ist. 
Auf diese beiden Säbe soll das Prosecutionfahren, sowohl in den zum Appellation= 
gerichte devolvirten, als in den demselben verbleibenden unmittelbaren Rechtssachen, wel- 
che nach Publication des gegenwärtigen Mandats daselbst anhängig werden, auch resp. 
in Ansehung der Oberleukerungen, binfüro eingeschränke seyn, und übrigens, was in 
vorherigen (#. §. 54. 35.) wegen des Justificationverfahrens bestimmc worden ist, auch 
in Ansehung des Prosecutionverfahrens beobachtek werden. 
¾ 37. — .) Anwen- 
dung der vorfle- 
Alle in den vorstehenden §. F. 23. bis 36. über die gegen die beim Appellationge- banen Vule 
richte gefällcen Erkennenisse zuzulassenden Rechtsmictel, und über das Verfahren gegebenen Toniten euf de 
Anordnungen sind bei den beim Klrchenrathe, und bei dem General-Kriegs-Collegio, ent- the und ain 
weder in der Appellationinstanz, oder unmittelbar zu verhandelnden Civilrechtssachen, und General- 
in Absiche auf die darinnen erfolgenden Rechtssprüche, gleichergestalt zu befolgen. nichtreedk
	        
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