Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(220 ) 
geschrieben, und ist solche von sämmtlichen Contribuenten in dieser Maße gehörig, und 
bei den in den Eingangs erwähnten Gesetzen angedroheten Strafen, zu entrichten, auch 
nach dem bemerkeen erhöhten Sate die bisher nicht erbobene Abgabe vom Doppelbiere 
vom 1sten Januar v. J. an, nachzuzahlen. 
Damit sich im Uibrigen Niemand mie Unwissenbeic entschuldigen könne, ist diese 
Verordnung in der vorgeschriebenen Maße jeden Ortes zur Kenntniß der gesammten 
Einwohner zu bringen. 
Daran geschieht Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Budissin, am 1 1ten 
März 1322. 
von Kiesen wetter. 
Ernst Friedrich Hars, 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.