Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Hiernach  haben  sich  dem  zu  Folge  Unsere  sämmelichen  Vasallen,  Gerichesobrigkeiten
und  Behörden  in  Städeen  und  auf  dem  tande,  so  wie  alle,  die  solches  angehee,  gebührend
  zu  achten  und  daran  Unsere  Willensmelnung  zu  vollbringen.

Gegeben  zu  Budissin,  am  20  en  März  1322.

von  Kiesenwek  ker.

Ernst  Friedrich  Hartz,  8S.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  üsten  April  1822.