2.) Alle bereits im Gebrauche befindliche und zum Handel nicht bestimmee Gegenstände 2) kn Gobren
des Verbrauchs, michin auch Kleidungstücke, Geräthe und Geschirr des Reisenden; Gegenstände.
S.) Das aus dem Königlich Preußischen Herzogihume Sachsen eingebrachte Getreide, die ea n ht
von daher eingehenden Brennmaterialien aller Art, Bauholz, Kalk, Schiefer, Mühl. uch preußtschen
steine, Ziegel und überhaupe die Seeine aller Art, sind als inländisch anzusehen und nach Herzogthume
Vorschrift des tand-Accis-Tarifs vom 1sten November 1768. zu behandeln; Wu krn
stände.
A.) Die mit Freipässen Unseres geheimen Finanz-Collegii versehenen Gegenstände; es 4.) F be-
re rei-
müssen aber diese Freipässe im Original (indem beglaubte Abschriften niche hinlänglich sind,) londe *
bel der Grenzeinnahme vorgezeigt, von dieser visirt und die frei eingebrachten Gegenstände passe.
nach ihrer Quantitaͤt darauf bemerkt werden. «
5.) Inlaͤn-
5.) Wenn inlaͤndische Fabrikanten und Handwerker mit ihren eigenen, von ihnen selbst ealiche' Neront-
gefertigten Arbeiten die Messen und Märkte im Auslande bereisen, so sind die von ihnen guütet
unverkauft zuruͤckgebrachten Fabrikate accisfrei. Sie muͤssen aber die ausgehenden Waaren
zuvörderst bei der Einnahme ihres Wohnorts, welche ihnen über die Quantitäct und Qua-
lität der Waaren eine Bescheinigung auszustellen ha#, angeben, und bei der Zurückkunft
den Bestand derselben untersuchen lassen, auch solche hinwärts und zurück bei einer und
derselben Grenzeinnahme, unter Vorzeigung der von der Einnahme des Wohnorts erhalle-
nen Bescheinigung, anmelden, —
6»)WennineinemoderdemandernOrtedieEinrichtungbesteht,daßFabrikakeinSIVSspUW
das Inland gebracht werden, um, nach einer daselbst erhaltenen weitern Verarbeitung, als zur biehen -
durch Bleichen, Färben, Zurichten 2c. wiederum in das Ausland an den Absender zurück= hende Gegen-
zugehen; so werden Wir auf diesfallsiges, an das Acciscommissariat zu richtendes Ansuchen, stände.
den Einbringern solcher Fabrikate eine Erleichterung bei der Grenzaccise angedeihen lassen,
und desbalb durch Unser Geheimes Finanz-Collegium das Nöehige besonders anordnen. Die
in einzelnen Fällen bereits bewilligten Befreiungen verbleiben in ihrer Gültigkeie.
. 18.
Die in der and-Accis Ordnung für inländische Waaren F. 1. 2. 3. des Aten Ab- Mese ##e#3
schnitcs geordneten Befreiungen finden auf die Grenzaccise von ausländischen Waaren keine --
Anwendung.
S. 10.
Das Generale vom 20sten August 1706. wegen Beseeiung der ausländischen Fabrik= Ausländische
materialien wird hiermit aufgehoben und es ist künstig von den in diesem Generale benann- ubriemarerte,
ten Marerialien die Grenzaccise, nach dem hier beigesügten Tarif, zu entrichten. Dagegen
wird den Fabrikaten, bei welchen, nach dem angezogenen Generale, eine Befreiung des vom