Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Auslande dazu bezogenen Makerkals Seake fand, eine verhälenißmäßlge Verminderung an 
der davon, nach der #and-Accis-Ordnung für inländische Waaren vom ü1sten November 
1783. zu entrichtenden tandaccise verwilligee und deshalb eine besondere Anordnung unver. 
züglich erlassen werden. 
1 s. 20. 
Die Grenoeeist Wenn die in das Land gebrachten auslaͤndischen Waaren als unverkauft oder sonst in 
wird von zuruck- 
gchenden Wag= das Ausland zurückgehen; so kann eine Rückzahlung der davon erlegken Grenzaccise in der 
ren uscht zurück, Regel nicht erfolgen. Doch wird zu Gunsten ausländischer Krämer, Fabrikanten und 
gezahlt. Handwerker, welche hierländische Messen und Märkte beziehen, und einen Theil ihrer Waa- 
ren unverkauft zurücknehmen, eine Ausnahme von obiger Regel gemacheé, und auf ihr dies- 
fallsiges Ansuchen bei dem Acciscommissariate eine, den Umständen angemessene, Einrichtung 
getroffen werden. 
6. 21. 
Gebrauch der Fracht= und Kaufmanns-Gücer dürfen nur auf solchen Steraßen, die mit einer Grenz- 
ttlaut Stra- einnahme versehen sind, in das Land eingehen und nur auf den nach einer accisbaren 
Stadt gehenden Commercialstraßen fort und durchgefuͤhret werden. 
. 22. 
Negievorschrif- Der Waareneinbringer ist schuldig, bei der ersten Grenzeinnahme, die er berührt, 
tensirdenba- anzuhalten, daselbst ein schriftliches Verzeichniß der geladenen Gegenstände (Designation) 
zzu übergeben, oder die sonst über die Bestimmung der Waaren nöthigen Erklärungen ab- 
zulegen, auch die Waaren selbst einer Revision zu unkerwerfen. 
F. 23. 
Einrichtung der In dem Verzeichnisse der Ladung (Designation) muß der Name und Wohnort des Ab— 
Designatsonen= senders,, des Fuhrmanns und des Empfaͤngers der Waare, ferner jedes einzelne Fracht- 
stuͤck nach seiner Bezeichnung, seinem Gewichte und tarifmaͤßigen Inhalte aufgefuͤhrt seyn. 
. 24. 
Mändliche An- Eine mündliche Angabe der tadung kann nur dann als hinlänglich angenommen wer- 
gaben. den, wenn die geladenen Gegenstände in unverpacktem Zustande sich befinden und nicht in 
Kaufmannsgütern bestehen. Im enegegengesetzten Falle wird die tadung, auf Kosten und 
Gefahr des Absenders, so lange angehalten und in Verwahrung genommen, bis die De- 
signation beigebrache wird. 
6. 25. 
Neoision del Bei der Waarenrevision in der Grenzeinnahme werden die geladenen Waaren, nach 
dend nenbenselm der Zahl und Bezeichnung der Frachestücke, nach dem Gewichte oder der Menge, mit der
	        
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