Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Destgnation, oder, in dem K. 24. angegebenen Falle, mie der mündlichen Angabe ver- 
glichen und untersuche, wozu der Fuhrmann die nöthige Handreichung leisten oder verschaf- 
fen muß. Dem Grenzeinnehmer steher frei, sich, bei augenscheinlichem Verdachte eines 
Accisunkerschleifs, vom Gewichte und Inhalte jedes Frachtstückes, durch die ihm zu Gebote 
stehenden Mittel, zu überzeugen und die verdächeig scheinenden Frachtstücke mic Vorsiche 
und Behutsamkeic zu eröffnen. 
. 26. 
Die Expedition auf den Grenzeinnahmen erfolge zu jeder Jahreszeie vom Sonnenauf- d der sste- 
gange bis Abends 8 Ubr. Der Reisende ist berechtiget, zu verlangen, daß er hierbei, igen an er 
wenn nicht mehreres Fuhrwerk zusammen kommt, nicht uͤber eine halbe Stunde aufge— 
halten werde. 
6. 27. 
Jeder Fuhrmann muß sich eine äußerliche Revision seiner tadung, jedoch, wenn niche Neolsion bei 
augenscheinlicher Verdache eines Unterschleifs vorhanden ist, ohne Oeffnung der Frachtstücke den sbein 
und ohne Abladung des Wagens, gefallen lassen, wenn solche unterweges an den Gleitsein- « 
nahmen, die er bis zum Orte der Abladung oder bis zur Grenzeinnahme des Ausgangs 
beruͤhrt, verlangt wird. 
s. 28. 
Am Orte der Abladung erfolge die Wiederholung der §6. 25. erwähnten und hier noch verkeoisen bex 
genauer vorzunehmenden Untersuchung. Die Abladung darf aber niche eher geschehen, als 
bis die Ankunft der Waaren bei der Accisbehörde des Orts gemeldee und von dieser die 
Erlaubniß zur Abladung, nach erfolgter Revision, ertheile worden ist. 
. 20. 
Alle Frachtgüter von ausländischen Waaren, welche nach teipzig gehen und dahin mie denmnnolune 
gehörigen Frachtbriefen versehen sind, bleiben mie Erhebung der Grenzaccife verschont, indem Ghter. 
diese unter den Leipziger Handelsabgaben mit begriffen ist. Es ist jedoch in der Grenz- 
einnahme die tadung gehörig zu declariren, die Frachebriefe sind vorzuzeigen und von der 
Grenzeinnahme zu stempeln, auch ist dem Fuhrmanne ein Grenzzettel, welcher den Namen 
des Fuhrmanns, die Zahl der Bespannung „, der Frachtbriefe und der Frachtstücke enthaͤlt, 
auszustellen. 
¾ 30. 
Waaren, so mit der ordinairen Post ein- und durchgehen, sind keiner Revision bei werlcdristn 
den Grenzeinnahmen unterworfen. Die Accise wird bei den im Lande bleibenden Guͤtern Posten ein- und 
an dem Orte der Bestimmung erlege, Güter, welche mie den ordinairen Posten ohne Auf= durchgehenden 
Güter.
	        
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