Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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enthalt und unter einer Addresse durch das Land gehen, bleiben mit der Durchgangsaccise 
verschont. 
Extraposten, welche zugleich accisbare Guͤter geladen haben, werden, wie jedes an— 
dere Fuhrwerk, jedoch bei Tag und bei Nacht, auch mit vorzuͤglicher Schnelligkeit und vor 
anderm Fuhrwerk, abgefertiget. 
F. 31. 
Ausstellung der Uiber die erfolgee Bezahlung erhäle der Accisant von dem Einnehmer eine Quiétung, 
Zuitrungen. in welcher die Waaren nach ihrer Quantität, nebst dem Betrage der von jeder encrichteten 
Abgabe, einzeln verzeichnet werden. Diese Quittung bleibt bei der Waare, um damie ihre 
erfolgte Verrechtung zu beweisen. Sie wird, nach dem Verlangen des Accispflichtigen, 
entweder für die ganze tadung überhaupe, oder auch, wenn sie an verschiedene Empfänger 
komme, für einzelne Theile derselben ausgestellt. Bei Waaren, von welchen die Abgabe 
nicht auf der Grenze, sondern erst am Orte der Abladung entrichtet wird, ist von der 
Grenzeinnahme dasselbe Verfahren zu beobachten, welches §. 20. wegen der nach teipzig 
bestimmten Güter vorgeschrieben ist. « 
0.32. 
Bestrafung Wenn das Gewicht und der Inhalt eines einzelnen Frachtstuͤcks oder die ganze Ladung 
der Tleeigunter. in den Designationen oder mündlichen Erklärungen falsch angegeben, oder ein Theil der 
(clleife: tLadung verschwiegen, oder die Grenzeinnahme ohne Meldung umfahren wird; so wird 
solches, außer der zu bezahlenden Accise, noch mit dem zwölffachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe bestraft, und die Waare so lange, bis solche Strafe erlegt ist, in Beschlag 
genommen, indem die Waare auch für die Strafe hafeet, ohne Rücksicht, ob der Unter- 
schleif von dem Eigenthümer der Waare, oder dessen Beauferageen, oder dem Fuhrmanne 
verübe worden ist. 
Wird die verwirkte Strafe binnen einer Frist von längstens sechs Monaten nicht be- 
zahle, so wird nach deren Ablauf mie dem Verkauf der angehaltenen Waare, so weie es 
nöchig ist, verfahren und die, nach Abzug der Grenzaccise, der Serase und Kosten, übrig 
bleibende #oofung ad Depositum genommen. 
6. 35. 
der unerlaubten Der Fuhrmann, welcher seine tadung, ganz oder theilweise, ohne vorherige Anmel- 
Abladungen, dung bei der Accisbehörde, abgeladen, oder welcher verfälschte Frachebriefe und Grenzzettel 
der verfälschten Z„ Wr 7 ,, .. 
zmchkhmfeundbeidenEinnahmenvorgezetgk,odersichverbotenerWegezumEmbrmgen auslaͤndischer 
Gebrauchs Handelswaaren bedienec hat, wird für seine Person, und, wenn auch kein besonders zu be- 
verbotener *1 
ge. strafender Unkerschleif hierbei vorgegangen ist, auch außer der, durch Verfälschung der 
Frachtbriefe und Grenzzettel verwirkten, besondern Serafe, um zehn Thaler bestraft. Ei-
	        
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