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ner gleichen Geldstrase unkerllege der Empfänger der Waaren, die ohne Erlaubniß der
Accisbehörde abgeladen worden sind.
.# 34.
Die heimliche Riederlage von Waaren auf dem tande wird mie Confiscarion der
Waaren bestrafe.
Wer eine solche Niederlage in seinen Gebäuden gestacte, hae den Werth der Waaren
als Serafe zu bezahlen, oder, bei etwanigem Unvermögen, willkührliche Gefängnißstrafe,
nach dem Ermessen des Geheimen Finanz-Collegüs, zu erleiden.
Andere Personen, die an eincr heimlichen Waarenniederlage Theil nehmen und solche
begünstigen, werden, nach Befinden, mit Geld= oder Gefängniß-Strafe belege.
Macht ein Zufall auf der Straße die Niederlegung von Waaren in einem Dorfe noth-
wendig, so muß sie mic Vorwissen und im Beiseyn des Acciseinnehmers und der Dorfge-
richten geschehen. Der Einnehmer nimme die Waaren unter Beschluß und läßt sie nur
in seiner Gegenwarc wieder abführen.
55.
Kein Accisbeamter darf, unter irgend einem Vorwande, ein Geschenk, Accidenz oder
eine sonstige Bezeigung von den Acciepflichtigen annehmen, sondern er muß alles ohnent-
geldlich erpediren. Das Anerbieten eines solchen Geschenkes, Seiten der Accisancen, wird
als eine versuchte, und die Aushändigung desselben, als eine vollzogene Bestechung geahndee.
Urkundlich haben Wir dieses Mandar, welches, in Gemäßheic des Generalis vom
13t0en Juli 1700. und des Mandacs vom ocen März 1818., noch besonders bekanne
zu machen ist, eigenhändig unterschrieben und ihm Unser Canzleisiegel vordrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 23sten März 1822.
Friedrich August.
Wilhbelm Freiherr von Gutschmid.
Carl August Wilcken, S.
Gelea#mlung 1 322. I 33 1U
der verbotenen
Waarennieder-
lagen.
Verbotene An-
nahme und
Reichung von
Geschenken.