Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

es6o) 
23) Mandat, 
die Erhebung des Zolles in der Oberlausitz betreffend, 
vom 23sten Maͤrz 1822. 
Wog Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen 2c. v. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, wie Wir fuͤr noͤthig befunden 
haben, die in Unserm Antheile des Markgrafthums Oberlausitz bestehende besondere Zoll- 
verfassung, bei den in selbiger, seit Erlassung des reformircen Zollmandaks vom 10ten Oec- 
tober 1010, entstandenen vielfältigen Veränderungen und der dadurch erwachsenen Unge- 
wißheit und Willkühr bei Erhebung der Zelle, aufs Reue durchgehen, und hierbei Unser 
Absehen hauptsächlich dahin mic richten zu lassen, daß, anstatt der zeitherigen Erhebung 
des Zolles nach dem Werthe der Waaren, die Vernehmung sicherer nach Gewicht, Maas 
und Zahl in möglichst vereinfachten Sätzen erfolge, der zeither mit 4, 6 und 6 Pfenni- 
gen vom Thaler des Werthes der Waare beim Ein-, Aus- und Durchgange derselben 
erhobene Zoll auf geringere, im Allgemeinen nicht über Eins vom Hundert des Werthes 
ansteigende, Vernehmungsätze vermindert, der besondere Durchgangszoll von den durch die 
Oberlausiß aus Unsern alten Erblanden durchgehenden Waaren aufgehoben, überhaupt 
aber eine Gleichstellung dieses candescheils mic den aleen Erblanden, in Hinsiche der 
dortigen Zölle und hiesigen Grenz= und tand- Aceise, so wie des Regiewesens, ehunlichst 
bezwecke und dadurch dem an Uns gebrachten Wunsche Unserer geereuen Seände, beide 
gandestheile im Betreff dieser Abgaben nicht mehr wechselseitig als Ausland zu behandeln, 
Gnuüge geleistet werde. « 
Zu dem Ende erlassen Wir gegenwaͤrtiges Oberlausitzisches Zollmandat, unter 
Aufhebung des erwaͤhnten aältern Zollmandats vom 10ten October 1016, und der von 
der ehemaligen Landeshauptmannschaft in Zollsachen erlassenen Verordnungen, ingleichen 
der in den Einnahmen bisher Statt gefundenen Gewohnheiten und Gebraͤuche, so weit sie 
nicht durch gegenwaͤrtiges Mandat bestaͤtiget sind, und wollen, daß nachstehenden Vor— 
schriften gebuͤhrend Folge geleistet werde. 
ß. 1. 
Verschiedene Der Zoll wird entrichtet: 
Wren des Zol 1.) von auslaͤndischen Waaren, bei deren Eingange in die Oberlausitz, 
(der Eingangszoll) 
2.) von Oberlausitzischen Erzeugnissen, wenn sie aus der Oberlausitz versendet 
werden, « 
(Auvsåvgszoll)
	        
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