Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 12 ) 
schaft verheirathet, oder darin, uncer Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang 
gewohnt haben; 
) Diejenigen, welche zwar weder in dem Scaatsgebiete geboren sind, noch das Un- 
terthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben haben, bingegen, nach Auf- 
gebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhälenisse, oder überhaupt als 
beimathlos, dadurch in nähere Verbindung mie dem Sptaate getreten sind, daß 
sie sich daselbst, unter Anlegung einer Wirthschafe, verheirathet haben, oder daß 
ihnen, während eines Zeitraums von zehn Jahren, stillschweigend gestaccet worden 
ist, darin ihren Wohnsiß zu haben; 
wobei festgesest worden ist, daß auch insbesondere Diejenigen als ausdrücklich zu Unter- 
thanen aufgenommen betrachter werden sollen, welche nicht in dem Staatögebiete geboren 
sind, jedoch dem Staate zu Zeiten eines Kriegs, oder des Friebens, Militärdienste ge- 
leistet baben, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dienstverhälcnisses und den 
im Militär gehabten Rang. 
6. 3. 
Wenn ein kandstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate geboren ist, in 
einem andern aber das Uncerehanenreche ausdrücklich erworben, oder, mie Anlegung einer 
Wirthschaft, sich verheirathek, oder, durch zehnjährigen Aufenthalk, sich einheimisch gemache 
bat, so ist der lehtere Seaak, vorzugsweise, verbunden, ihn aufzunehmen. Trife das 
ausdrücklich erworbene Unterthanenreche in dem einen Scaate mie der Verheirathung oder 
der zehnjährigen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erweißlich neuere Ver- 
bäleniß encscheidend, jedoch dann, wenn hierüber zu einer ausreichenden Gewißbeie nicht 
zu gelangen seyn sollte, der Seaar, in welchem dem Heimathlosen ein zehnjähriger Auf- 
enthalt gestattet worden, vorzugsweise zu seiner Aufnahme verpflichtec. 
(. 4. 
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vor- 
stehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staar, 
in welchem er sich befindee, ihn vorläufig beibehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.